Pensionskasse – kurz erklärt

Die Pensionskasse ist eine versicherungsförmige Pensionszusage – Struktur, Finanzierung und PSV-Schutz

Die Pensionskasse stellt eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und übernimmt die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung. Dabei organisiert sie sich typischerweise als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder Aktiengesellschaft (AG).

Rechtliche Einordnung und Absicherung der Pensionskasse

Weil die Pensionskasse als Lebensversicherungsunternehmen funktioniert, unterliegt sie vollumfänglich dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

  • Aufsicht: Deshalb nimmt die BaFin die solvenzrechtliche Aufsicht wahr. Diese Aufsicht soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Leistungszusagen durch die Kasse sicherstellen und damit die Primärpflicht des Arbeitgebers absichern. Die BaFin übernimmt jedoch keine Haftung für die Leistungen.
  • Unmittelbarer Anspruch: Der Arbeitnehmer erwirbt gegen die Pensionskasse einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Vertragsinhaberschaft und die Pflicht zur Beitragsleistung, während der Arbeitnehmer die versicherte Person verkörpert.
  • Subsidiärhaftung: Ungeachtet der externen Durchführung bleibt die Subsidiärhaftung beim Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Dies bedeutet: Kürzt die Kasse die garantierte Leistung, stellt der Arbeitgeber die vollständige Erfüllung der Versorgungszusage sicher.
  • PSV-Pflicht: Zusätzlich unterliegt der Arbeitgeber wegen dieser Subsidiärhaftung der Pflichtmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) (§ 10 BetrAVG). Folglich sichert der PSVaG die unverfallbaren Anwartschaften ab und tritt für die Einstandspflicht ein, sobald der Arbeitgeber insolvent wird.

Finanzierung der Beiträge

Die Pensionskasse ermöglicht die Finanzierung der Beiträge sowohl durch den Arbeitgeber (arbeitgeberfinanziert) als auch durch den Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung.

  • Förderung (Ansparphase): Die Beiträge profitieren von der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, unabhängig von der Finanzierungsquelle. Sie fließen steuerfrei und sozialabgabenfrei in die Kasse (innerhalb definierter Höchstgrenzen). Weil die Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbasis reduziert, muss der Arbeitgeber den umgewandelten Betrag gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG mit mindestens 15 Prozent zuschießen.
  • Besteuerung (Auszahlungsphase): Die Auszahlung im Rentenalter unterliegt der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG). Obendrein ziehen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) die Betriebsrente zusätzlich ab.

Verbreitung und Einschränkungen

Die Pensionskasse zählt historisch zu den bedeutendsten und etablierten Durchführungswegen in Deutschland. Gemessen an den Deckungsmitteln (Kapitalvolumen) nimmt sie einen Spitzenplatz ein.

  • Verbreitung in Zahlen (Stand 2023/2024): Ende 2023 entfielen rund 28,9 Prozent der gesamten Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft auf die Pensionskassen, was ein Kapitalvolumen von über 210 Milliarden Euro bedeutet. Die Vertragsanzahl umfasste Ende 2024 rund 3,3 Millionen laufende Verträge. Daher behauptet die Pensionskasse weiterhin eine zentrale Rolle als eine der drei versicherungsförmigen Lösungen.
  • Einschränkungen: Dennoch mindert die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt, wodurch sich die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Sozialsystemen reduzieren. Außerdem gestattet das VAG keine Kündigung des Vertrages; der Arbeitnehmer kann ihn lediglich beitragsfrei stellen.

Pensionskasse: Die versicherungsförmige Zusage – Struktur, Finanzierung und PSV-Schutz

Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Die Pensionskasse stellt eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und übernimmt die Durchführung einer betrieblichen Versorgungszusage. Dabei organisiert sie sich typischerweise als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder Aktiengesellschaft (AG).

Rechtliche Einordnung und Absicherung der Pensionskasse

Weil die Pensionskasse als Lebensversicherungsunternehmen funktioniert, unterliegt sie vollumfänglich dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

  • Aufsicht: Deshalb nimmt die BaFin die solvenzrechtliche Aufsicht wahr. Diese Aufsicht soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Leistungszusagen durch die Kasse sicherstellen und damit die Primärpflicht des Arbeitgebers absichern. Die BaFin übernimmt jedoch keine Haftung für die Leistungen.
  • Unmittelbarer Anspruch: Der Arbeitnehmer erwirbt gegen die Pensionskasse einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Vertragsinhaberschaft und die Pflicht zur Beitragsleistung, während der Arbeitnehmer die versicherte Person verkörpert.
  • Subsidiärhaftung: Ungeachtet der externen Durchführung bleibt die Subsidiärhaftung beim Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Dies bedeutet: Kürzt die Kasse die garantierte Leistung, stellt der Arbeitgeber die vollständige Erfüllung der Versorgungszusage sicher.
  • PSV-Pflicht: Zusätzlich unterliegt der Arbeitgeber wegen dieser Subsidiärhaftung der Pflichtmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) (§ 10 BetrAVG). Folglich sichert der PSVaG die unverfallbaren Anwartschaften ab und tritt für die Einstandspflicht ein, sobald der Arbeitgeber insolvent wird.

Finanzierung der Beiträge

Die Pensionskasse ermöglicht die Finanzierung der Beiträge sowohl durch den Arbeitgeber (arbeitgeberfinanziert) als auch durch den Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung.

  • Förderung (Ansparphase): Die Beiträge profitieren von der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, unabhängig von der Finanzierungsquelle. Sie fließen steuerfrei und sozialabgabenfrei in die Kasse (innerhalb definierter Höchstgrenzen). Weil die Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbasis reduziert, muss der Arbeitgeber den umgewandelten Betrag gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG mit mindestens 15 Prozent zuschießen.
  • Besteuerung (Auszahlungsphase): Die Auszahlung im Rentenalter unterliegt der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG). Obendrein ziehen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) die Betriebsrente zusätzlich ab.

Verbreitung und Einschränkungen

Die Pensionskasse zählt historisch zu den bedeutendsten und etablierten Durchführungswegen in Deutschland. Gemessen an den Deckungsmitteln (Kapitalvolumen) nimmt sie einen Spitzenplatz ein.

  • Verbreitung in Zahlen (Stand 2023/2024): Ende 2023 entfielen rund 28,9 Prozent der gesamten Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft auf die Pensionskassen, was ein Kapitalvolumen von über 210 Milliarden Euro bedeutet. Die Vertragsanzahl umfasste Ende 2024 rund 3,3 Millionen laufende Verträge. Daher behauptet die Pensionskasse weiterhin eine zentrale Rolle als eine der drei versicherungsförmigen Lösungen.
  • Einschränkungen: Dennoch mindert die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt, wodurch sich die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Sozialsystemen reduzieren. Außerdem gestattet das VAG keine Kündigung des Vertrages; der Arbeitnehmer kann ihn lediglich beitragsfrei stellen.