- 26. Oktober 2022
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Bei Kongruenz der Versicherungs- und Versorgungsleistung kann u.U. der Aktivwert in Höhe der Pensionsrückstellung gebildet werden. Das Deckungskapitalverfahren wird in der Veröffentlichung der DAV „Aktuarielle Umsetzung des IDW Rechnungslegungshinweises IDW RH FAB 1.021 zur handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ beschrieben.
Hier steht (sinngemäß) wie folgt:
Soweit Finanzierungs- und Erdienenskongruenz besteht, darf der RDV-Anspruch auch mit dem (nach der vom Bilanzierenden gewählten versicherungsmathematischen Ansammlungsmethode und in Übereinstimmung mit § 253 Abs. 2 HGB ermittelten) Barwert der kongruenten Zahlungen gemäß der Zusage angesetzt werden.
Dieses Wahlrecht wird erlaubt durch Tz. 21 Satz 2 des Rechnungslegungshinweises:
„Daneben lässt sich eine kongruente Bewertung aber mangels zwingender gesetzlicher Vorgabe bilanztechnisch auch durch den Ansatz des Rückdeckungsversicherungsanspruchs in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags der korrespondierenden Pensionsrückstellung […] erreichen („Primat der Passivseite“).“
Eine das Wahlrecht ausschließende zwingende gesetzliche Vorgabe stellt z.B. eine Wertpapiergebundenheit (hier: Versicherungsbindung) dar. Ferner gilt das Passivprimat nicht für einen ggf. auf einer Überversicherung beruhenden Teil des Wertansatzes der RDV, da insoweit keine „korrespondierende Pensionsrückstellung“ besteht.