Was wird mit dem Kapitalwahlrecht geregelt?
Das in einer Pensionszusage vereinbarte Kapitalwahlrecht stellt ein Optionsrecht dar, das bezüglich der Zahlungsweise der geschuldeten Versorgungsleistung sowohl vom Versorgungsberechtigten als auch vom Versorgungsträger ausgeübt werden kann. Die Leistung wird nach Ausübung des Optionsrechts statt in Rentenform als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung sowie auf die Verbeitragung bei der Kranken- und Pflegekasse.
Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist jedoch, dass dieses Wahlrecht in der Versorgungszusage vereinbart wurde.
Sieht die Versorgungszusage bei Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen kein Kapitalwahlrecht vor, und wird dennoch die zugesagte Leistung als Einmalzahlung ausgezahlt, könnte diese als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden (BFH-Urteil vom 11.9.2013, I R 28/13). Weiterhin wäre fraglich, ob durch die Zahlung des Kapitals ohne jegliche schriftliche Vereinbarung, der Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Zahlung einer Rentenleistung durch den Versorgungsträger wirksam erfüllt werden kann, oder nicht weiterhin ein Anspruch auf eine laufende Leistung seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers bestünde. Erforderlich ist daher immer zumindest die Ergänzung der Kapitaloption in Form eines Nachtrags zur Pensionszusage. In diesem Zusammenhang ist zumindest zu prüfen, ob die Änderung der Zusage einen neuen Erdienbarkeitszeitraum von 10 Jahren auslöst.
Demgegenüber handelt es sich bei einer Kapitalabfindung um eine „Entschädigungsleistung für die Aufgabe einer Rechtsposition“, rechtlich ist die Abfindung demgemäß nicht die Erfüllung der geschuldeten Leistung.