Kapitalwahlrecht: Rente oder Einmalzahlung?

Das Kapitalwahlrecht in der Pensionszusage

Das Kapitalwahlrecht ist ein zentrales Optionsrecht in der betrieblichen Altersversorgung. Es regelt die Zahlungsweise der zugesagten Altersleistung grundlegend. Es ermöglicht den Beteiligten, die Versorgungsleistung statt als laufende Rente als einmalige Kapitalleistung auszuzahlen.

Funktion und Auswirkungen

Entweder der Versorgungsberechtigte (z.B. der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer) oder der Versorgungsträger übt dieses Optionsrecht aus, vorausgesetzt, sie vereinbaren es vertraglich.
Die Wahl der Zahlungsform verursacht sofortige und tiefgreifende Konsequenzen, die über die reine Auszahlung hinausgehen:

  1. Steuerliche Behandlung: Die gewählte Form ändert die Art der Besteuerung.
  2. Sozialabgaben: Die Ausübung des Kapitalwahlrechts beeinflusst die Verbeitragung zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Formale Anforderungen und Risikovermeidung

Die wichtigste Regelung, die das Kapitalwahlrecht mit sich bringt, betrifft die formale Wirksamkeit. Die Beteiligten müssen dieses Wahlrecht zwingend in der Versorgungszusage vereinbaren.

Besondere Sorgfalt benötigen wir bei Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen. Wenn die Zusage kein Kapitalwahlrecht vorsieht und das Unternehmen dennoch eine Einmalzahlung leistet, drohen schwere Konsequenzen. Man wertet diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) (gestützt auf das BFH-Urteil vom 11.9.2013, I R 28/13). Zusätzlich entsteht ohne schriftliche Vereinbarung die Frage, ob die Kapitalzahlung den Anspruch des GGF auf die ursprünglich zugesagte Rente überhaupt wirksam erfüllt.

Deshalb benötigen die Beteiligten immer, zumindest bei nachträglicher Änderung, einen Nachtrag zur Pensionszusage, in dem sie die Kapitaloption ergänzen. Gleichzeitig müssen sie prüfen, ob die Änderung einen neuen Erdienbarkeitszeitraum von 10 Jahren auslöst.

Abgrenzung

Das Kapitalwahlrecht unterscheidet sich klar von einer Kapitalabfindung. Die Abfindung ist lediglich eine „Entschädigungsleistung für die Aufgabe einer Rechtsposition“ und stellt nicht die Erfüllung der geschuldeten Versorgungsleistung dar.