Kapitaloption in der Altersversorgung: Kapitalleistung oder monatliche Rente

FAQ: Die Kapitaloption in der Altersversorgung

Was genau ist die Kapitaloption?

Die Kapitaloption, oft als Kapitalwahlrecht bezeichnet, ist ein vertraglich vereinbartes Gestaltungsrecht in Ihrer Pensionszusage oder Ihrem Altersvorsorgevertrag. Sie regelt, in welcher Form Sie die angesparte Versorgungsleistung bei Rentenbeginn – dem Eintritt des Versorgungsfalls – erhalten. Es ist Ihre Entscheidung, wie Ihr angespartes Vermögen schlussendlich ausgezahlt wird.

Welche Auszahlungsformen kann ich wählen?

Sie können im Wesentlichen zwischen zwei fundamental unterschiedlichen Formen wählen:

  1. Die lebenslange Rente: Sie wandeln das Kapital in eine regelmäßige, monatliche Zahlung um. Dies schützt Sie vor dem Langlebigkeitsrisiko, da die Zahlungen fortgesetzt werden, egal wie alt Sie werden.
  2. Die einmalige Kapitalauszahlung: Sie erhalten das gesamte Vertragsguthaben oder den Barwert der zugesagten Rente in einer einzigen Summe. Dies verschafft Ihnen sofortige Liquidität und Flexibilität.

Oft können Sie auch eine Kombination wählen, also eine Teilauszahlung als Kapital und den Rest als Rente.

Welche Konsequenzen hat die Wahl für meine Finanzen?

Die Wahl hat erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen:

  • Vorteil Rente (Pfändungsschutz): Laufende Rentenzahlungen genießen in der Regel einen besseren Pfändungsschutz (§ 850c ZPO) als einmaliges Kapital.
  • Vorteil Kapital (Steuern): Die Einmalzahlung kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregelung profitieren, wodurch sich die Steuerlast im Jahr der Auszahlung mindern kann. Sie versteuern Rentenzahlungen hingegen über die gesamte Laufzeit.

Ist die einmal getroffene Wahl bindend?

Ja, die Entscheidung für die Kapitalauszahlung oder die Rente ist in der Regel unwiderruflich, sobald Sie diese rechtswirksam getroffen haben. Sie sollten die Wahl daher immer nach sorgfältiger Prüfung Ihrer persönlichen, steuerlichen und finanziellen Situation treffen.

Wer darf das Wahlrecht ausüben?

Typischerweise steht das Wahlrecht dem Versorgungsberechtigten (dem Arbeitnehmer) zu.

Wichtig: In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann die Option jedoch auch dem Arbeitgeber als sogenannte Ersetzungsbefugnis zustehen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dies zulässig, wenn die Kapitalleistung mindestens dem Barwert der zugesagten Rente entspricht und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handelt.