Beitragsorientierte Leistungszusage
- Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage wird der jährliche „Aufwand“ festgelegt. Durch eine so genannte Umrechnungstabelle wird dieser in einen Versorgungsbaustein umgerechnet. Der Versorgungsbaustein gliedert sich bspw. in die Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenen) auf. Die sich bis zum Leistungsbeginn angesammelten jährlichen Bausteine ergeben die Höhe der Versorgungsleistung.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den jährlichen „Aufwand“ zu erbringen.
- Bei vorzeitigem Beginn der Altersleistung legen die bis dahin angesammelten Bausteine die Höhe der Versorgungsleistungen fest. Ggf. können zusätzlich Abschläge vereinbart werden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bleiben die bis dahin angesammelten Bausteine erhalten und legen die Höhe der Versorgungsleistungen fest.
- Im Vordergrund steht den „Aufwand“ für das Unternehmen festzulegen. Ggf. kann die Zusage nur auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden oder die Umrechnungstabelle (reduzieren des Garantiezins) angepasst werden. Oft wird nur bei erreichen der Altersgrenze ein annehmbares Versorgungsziel erreicht.
- Die beitragsorientierten Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich.
- Diese Form der bAV wurde zum 01.01.1999 im BetrAVG aufgenommen. Beitragsorientierte Leistungszusagen sind auch schon vor dem 01.01.1999 erteilt worden.
- Beispiel: Für die Mitarbeiter wird ein Versorgungskonto geführt. Unter Zugrundelegung einer Umrechnungstabelle und eines festen „Aufwands“ wird eine Zusage erteilt. Als Altersgrenze wird die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt.
Es wird ein jährlicher „Aufwand“ in Höhe von 1.000 EUR zugesagt. Basis für die Zusage ist eine Umrechnungstabelle, die einen Zinssatz von 4 % berücksichtigt.