- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
- Kategorie:
Wann erfüllt eine Altersversorgung die steuerliche Vorgabe der Angemessenheit?
Die erreichbare Altersversorgung darf 75 % des jeweils letzten steuerlich anzuerkennenden Bruttogehalts nicht übersteigen. Ansonsten spricht man von einer Überversorgung.
In die Berechnung fließen ein: die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und ggf. gleichgestellte Leistungen (BFH-Urteil vom 27.03.2012 – IR 56/11). Nicht berücksichtigt wird die Altersversorgung, die aus einer Entgeltumwandlung resultiert.
Die Überprüfung sollte regelmäßig zum jeweiligen Bilanzstichtag durch den Steuerberater erfolgen.
Wenn die Finanzverwaltung die Angemessenheit der Höhe der Versorgung als unangemessen hoch einstuft, wird die Zusage ggf. steuerlich nicht anerkannt.
Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer wird der den angemessenen Betrag übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet.