- 27. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
- Kategorie:
Wann setzt die Verjährung der betrieblichen Altersversorgung ein?
Eine Verjährung bewirkt den Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch zivilrechtlich durchzusetzen.
In der betrieblichen Altersversorgung verjährt das so genannte Rentenstammrecht, also der Anspruch auf Leistungen aus der bAV, nach § 18a BetrAVG in 30 Jahren.
Hierzu zählen auch Kapitalleistungen oder der Anspruch auf Verschaffung der Versorgung. Da das BetrAVG keine Regelung enthält, wann die Frist zu laufen beginnt, gelten die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 200 BGB). Somit ist im Einzelfall zu prüfen, wann der Versorgungsberechtigte erstmals seinen Anspruch auf Leistungen aus der bAV geltend machen könnte.
Für vergangene regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Rentenzahlungen) gelten allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist (für die vergangenen Rentenzahlungen) beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den Ansprüchen und dem Schuldner hatte bzw. gehabt haben könnte.
Für die Verjährung von Rentenanpassungen aus § 16 BetrAVG gelten besondere Regeln.