- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was ist eine Entgeltumwandlung in der betrieblicchen Altersversorgung?
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf eine bereits vereinbarte Vergütung (laufendes Entgelt, Sonderzahlung) zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Eine solche Entgeltumwandlungsvereinbarung kann freiwillig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der BBG(RV) und ab 01.01.2005 mit weiteren 1.800 € finanziert wird. Die Einzelheiten hierzu sind in § 1a BetrAVG geregelt. Der Arbeitnehmer muss die Entgeltumwandlung verlangen. Hierüber ist der Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber aufzuklären (BAG 21.1.2014, 3 AZR 807/11). Hat der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung verlangt, muss ihm der Arbeitgeber die Einzelheiten mitteilen, nach denen die Entgeltumwandlung erfolgt.
Außerdem enthält § 1a BetrAVG Regelungen zu den möglichen Durchführungswegen. Grundsätzlich kann die Entgeltumwandlungszusage über jeden Durchführungsweg vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Durchführungswege an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen.
Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Gefördert wird diese Form der betrieblichen Altersvorsorge, indem auf den umgewandelten Anteil des Entgelts keine Einkommensteuer gemäß § 3 Nr. 63 EStG und keine Sozialabgaben gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 4 u. 9 SvEV erhoben werden (Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2005). In diesen Fällen ist im Gegenzug die spätere Rentenzahlung einkommensteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. § 40 b EStG ermöglicht die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Pensionskassenzusagen und im Wege der Übergangsregelungen auch bei Direktversicherungen mit Zusagebeginn vor dem 01.01.2005. Die spätere Rentenzahlung ist dann nicht einkommensteuerpflichtig.
Ab 01.01.2001 sind Entgeltumwandlungen gesetzlich sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) und damit auch insolvenzgeschützt. Der Insolvenzschutz ist in den ersten beiden Jahren eingeschränkt auf die Leistungen, die mit einem Beitrag von 4 % der BBG(RV) finanziert wurden.