Erdienbarkeit

Was bedeutet die Erdienbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung?

Der Erdienbarkeitszeitraum definiert sich zwischen Erteilung der Zusage (Veränderung) und dem vertraglichen fixierten Eintritt in den Ruhestand.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung vom 20.05.2015 (Az.: I R 17/14) klargestellt, dass bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage ein Erdienungszeitraum von 10 Jahren zwischen Zusageerteilung bzw. Erhöhung und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegen muss. Bei nicht beherrschenden (G)GF einer von mindestens 10 Jahren oder Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren und Zusagezeitraum von mindestens 3 Jahren.

In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 20.07.2016 Az.: I R 33/15) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt und verlangt auch bei einem Wechsel des Durchführungsweges, dass zwischen Änderung und möglicher Inanspruchnahme zur steuerlichen Anerkennung wenigstens 10 Jahre liegen müssen, da in dem Wechsel eine Neuzusage erkannt wird.

Jodoch sollte im Einzelfall geprüft oder beim Finanzamt angefragt werden, ob eine vorgenommene Zusageänderung einer Neuzusage gleichkommt.

Laut dem BFH Urteil vom 21.12.1994 darf darüber hinaus der beherrschende GGF noch nicht das 60. Lebensjahr überschritten haben (BFH vom 21.12.1994 – I R 98/93).