Die Erdienbarkeit ist ein wichtiges Kriterium in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Sie sichert die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen. Der Zeitraum beginnt mit der Zusage und endet mit dem Ruhestandseintritt.
BFH-Regeln für GGF
Der Bundesfinanzhof (BFH) lieferte dazu klare Vorgaben. Das Gericht traf die Entscheidung am 20.05.2015 (Az.: I R 17/14). Beherrschende GGF brauchen eine Frist von zehn Jahren. Diese Zehnjahresfrist gilt für Erstzusagen und für Erhöhungen. Sie muss zwischen Zusage und dem geplanten Ruhestand liegen.
Für nicht beherrschende GGF gelten andere Regeln. Entweder braucht man die Frist von mindestens zehn Jahren. Oder die Betriebszugehörigkeit dauert zwölf Jahre. Zusätzlich muss der Zusagezeitraum mindestens drei Jahre betragen.
Wechsel des Durchführungsweges
Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung am 20.07.2016 (Az.: I R 33/15). Ein Wechsel des Durchführungsweges gilt als Neuzusage. Deshalb braucht man auch hier mindestens zehn Jahre. Diese Frist muss zwischen der Änderung und der Inanspruchnahme liegen. Dennoch sollte man den Einzelfall prüfen. Fragen Sie gegebenenfalls beim Finanzamt an.
Altersgrenze bei der Erdienbarkeit beachten
Eine weitere Regel betrifft die Altersgrenze. Der beherrschende GGF darf das 60. Lebensjahr noch nicht überschreiten. Dies legt das BFH Urteil vom 21.12.1994 fest.
