Selbstkontrahierungsverbot: Sicherung der steuerlichen Anerkennung der GGF-Pensionszusage

Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§181 BGB) ist entscheidend für die Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), weil sie die Wirksamkeit des Vertrages herstellt und damit dem Unternehmen die steuerliche Geltendmachung der Kosten ermöglicht.

Selbstkontrahierungsverbot: Zivilrechtliche Wirksamkeit – Die Heilung des Mangels

Das Gesetz verbietet Insichgeschäfte, denn es entsteht ein Interessenkonflikt: Der GGF handelt als Vertreter des Unternehmens und zugleich im eigenen Namen. Ohne die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot macht dieses Verbot die Pensionszusage schwebend unwirksam.
Nur wenn die Gesellschafter diese Befreiung im Gesellschaftsvertrag verankern und sie im Handelsregister eintragen, hebt die Befreiung das Verbot auf und schafft einen von Beginn an wirksamen Vertrag.
Wichtig: Selbst wenn die Befreiung nachträglich erfolgt, heilt die Genehmigung den Vertrag zivilrechtlich. Der BFH (Urteil v. 23.10.1996, I R 71/95) bestätigt, dass die In-sich-Geschäfte dann als nachträglich genehmigt gelten.

Steuerliche Konsequenzen: Der Ausschluss der Rückwirkung

Die Befreiung bestimmt den Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen steuerliche Vorteile nutzen kann. Hier drohen finanzielle Verluste, denn das Steuerrecht schränkt die Wirkung der zivilrechtlichen Heilung stark ein:

  • Mit sofortiger Befreiung ist die Zusage von Anfang an wirksam. Das Unternehmen bildet die Pensionsrückstellung sofort und mindert dadurch die Steuerlast.
  • Fehlt die Befreiung und wird sie erst nachträglich erteilt, gilt: Das Steuerrecht kennt keine Rückwirkung. Der BFH (Urteil v. 23.10.1996, I R 71/95) stellt klar, dass zwar eine zivilrechtliche Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Zusage resultiert, aber eine steuerliche Rückwirkung sich nicht entfaltet.

Das bedeutet: Das Unternehmen darf die Pensionsrückstellung erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Befreiung oder Genehmigung bilden. Folglich verliert es die Möglichkeit, die Rückstellung für die vergangenen Bilanzstichtage seit der ursprünglichen Zusage geltend zu machen.
Zusammenfassend: Nur wenn die Befreiung frühzeitig vorliegt, sichert das Unternehmen die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung von Anfang an und verhindert damit den Verlust der Steuerminderung.