Altzusagen in der bAV: Bilanzierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB (1987)

Altzusagen: Das Bilanzierungsprivileg der bAV (Stichtag 01.01.1987)

Der Begriff Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist ein historischer Terminus, der sich ausschließlich auf Pensionsverpflichtungen bezieht, die vor dem 01. Januar 1987 vom Arbeitgeber erteilt wurden. Die Besonderheit dieser Zusagen liegt in einem einzigartigen bilanziellen Wahlrecht, das bis heute gültig ist.

Der Begriff Altzusage hat in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) neben der bereits erörterten handelsbilanziellen Bedeutung (Stichtag 01.01.1987) noch eine zweite, ebenso wichtige steuerrechtliche Bedeutung. Diese betrifft die Förderung von Direktversicherungen und bestimmten Pensionskassen.

Die historische Zäsur: Das BiRiLiG

Der Stichtag 01.01.1987 markiert einen tiefgreifenden Wandel im deutschen Bilanzrecht. Auslöser war das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG). Vor diesem Gesetz mussten Unternehmen Pensionszusagen nicht zwingend in der Handelsbilanz ausweisen; es galt ein Passivierungswahlrecht.
Die Einführung des BiRiLiG sollte die Transparenz der Unternehmensbilanzen erhöhen und forderte daher die zwingende Passivierung aller Pensionsverpflichtungen. Hätte diese Pflicht sofort und rückwirkend gegolten, wären zahlreiche Unternehmen finanziell überfordert worden, da über Jahrzehnte hinweg erhebliche „stille Lasten“ in den Bilanzen schlummerten. Diese drohende, massive Belastung der Eigenkapitalquoten erforderte eine gesetzliche Lösung.

Das Wahlrecht durch Art. 28 EGHGB

Um diese Unternehmen zu entlasten und einen sanften Übergang zum neuen Bilanzrecht zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in Form des Artikels 28 des Einführungsgesetzes zum HGB (Art. 28 EGHGB).
Für Altzusagen, die unter das alte Recht fallen (vor 1987), ist das seither geltende, zwingende Passivierungsgebot nach §249 HGB ausgesetzt.
Die zentralen Konsequenzen sind:

  1. Handelsbilanz: Unternehmen dürfen (Wahlrecht), müssen aber nicht zwingend Pensionsrückstellungen für diese Altzusagen ausweisen.
  2. Steuerbilanz: Dieses bilanzielle Wahlrecht wird gemäß R 6a 1 EStR auf die steuerliche Rückstellungsbildung übertragen.

Dieses Wahlrecht ist von strategischer Bedeutung: Die Nichtpassivierung von Altzusagen führt zu einer niedrigeren Bilanzsumme und einer höheren Eigenkapitalquote. Dies verbessert optisch die Kreditwürdigkeit und die Kennzahlen des Unternehmens. Altzusagen bilden somit eine Ausnahme von der Regel. Alle Neuzusagen (ab dem 01.01.1987) sind demgegenüber zwingend als Pensionsrückstellungen zu bilanzieren. Das Privileg der Altzusage bleibt auch bei späteren, nicht substanziellen Anpassungen erhalten.