Bilanzstichtag und Pensionsrückstellungen: Korrekte Inventur und Bewertung

Der Bilanzstichtag stellt das gesetzlich festgelegte Ende des Geschäftsjahres dar, auf das die Bilanz Bezug nimmt. Oftmals fällt dieses Datum auf den 31. Dezember, kann jedoch bei abweichenden Wirtschaftsjahren auch an einem anderen Tag liegen. Dieser Tag fungiert als Stichtag zur Ermittlung des gesamten Vermögens sowie der Schulden eines Unternehmens und sichert die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse.
Der Begriff Geschäftsjahr stammt aus dem Handesgesetzbuch. Das Steuerrecht verwendet den Begriff Wirtschaftsjahr. Ein Geschäftsjahr ist ein festgelegter Zeitraum, der nicht länger als 12 Monate dauern darf.

Zunächst erfolgt im Rahmen der Inventur am Bilanzstichtag die mengenmäßige Erfassung der Vermögensgegenstände. Im Anschluss erfolgt die Festlegung des Wertansatz für die einzelnen Gegenstände.

Bewertung von Pensionsverpflichtungen am Bilanzstichtag

Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen am Bilanzstichtag verhält es sich genauso. Zunächst ist der Personenkreis der Berechtigten mengenmäßig zu erfassen. Hierzu zählen neben den aktiven Mitarbeitenden auch die Ausgeschiedenen und die im Ruhestand befindlichen Personen.

Inventurvereinfachungsverfahren

Inventurvereinfachungsverfahren für die handelsrechtliche Bewertung erleichtern im Allgemeinen die jährliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen und Schulden, indem sie Abweichungen von der Stichtagsinventur gemäß § 241 HGB ermöglichen. Die wichtigsten Verfahren sind die zeitnahe Inventur (10 Tage um den Stichtag), die permanente Inventur (laufende Bestandsaufnahme mit jährlicher physischer Prüfung) und die verlegte Inventur (innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Stichtag). Dies gilt somit auch für den Bilanzposten der Pensionsrückstellungen.

Für die steuerliche Bewertung ist für größere Datenbestände ebenfalls die verlegte Inventur zulässig. Die Regelung in EStR 6a (18) lautet:

„Die Pensionsverpflichtungen sind grundsätzlich auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme (Feststellung der pensionsberechtigten Personen und der Höhe ihrer Pensionsansprüche) für den Bilanzstichtag zu ermitteln. In Anwendung von § 241 Abs. 3 HGB kann der für die Berechnung der Pensionsrückstellungen maßgebende Personenstand auch auf einen Tag (Inventurstichtag) innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Pensionsverpflichtungen für den Bilanzstichtag ordnungsgemäß bewertet werden können.“

Weiter heißt es: Diese Regelungen gelten nicht, ….“wenn bei einem Steuerpflichtigen am Inventurstichtag nicht mehr als 20 Pensionsberechtigte vorhanden sind. Sie gelten ferner nicht für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.“

Wertansatz zum Bilanzstichtag

Unabhängig vom gewählten Zeitpunkt für die Bestandsaufname muss der Wertansatz die Regelungen am Bilanzstichtag abbilden. Bei der handelsrechtlichen Bewertung wird auf dieser Basis der mögliche Erfüllungsbetrag geschätzt. Dies bedeutet, dass die wertmäßigen Veränderungen vom Bilanzstichtag bis zum Auszahlungszeitpunkt in die Basisdaten einfließen. Dies geschieht durch die geeignete Wahl von Gehaltstrends, Preissteigerungen, Rententrends je nachdem wovon der zukünftige Auszahlungsbetrag abhängig ist.

In die steuerliche Bewertung fließen solche zukünftigen Veränderungen nicht ein. Es sei denn diese Veränderungen wurden bereits zum Bilanzstichtag schriftlich fixiert.