Die Ansprüche auf die Betriebsrente bleiben bei einem Arbeitgeberwechsel meist bestehen, wenn die gesetzliche oder vertragliche Unverfallbarkeit eingetreten ist.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert diese Ansprüche, für die der alte Arbeitgeber weiterhin haftet.
Der alte Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter eine schriftliche Unverfallbarkeitsbescheinigung über die Höhe des Anspruchs aushändigen. Der Mitarbeiter kann zwischen Fortführung beim neuen Arbeitgeber, Kapitalübertragung, Ruhenlassen oder privater Weiterführung wählen.
Der alte Arbeitgeber ist zur Leistungsermittlung und Beratung verpflichtet.
Bei Insolvenz sichert der PSVaG die gesetzlich unverfallbaren Leistungen ab.
