Das deutsche Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verbietet die Abfindung der Betriebsrente grundsätzlich. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Altersvorsorge zu sichern, und untersagt deshalb die vorzeitige Kapitalauszahlung. Eine Abfindung gilt als Entschädigung für die Auflösung des ursprünglichen Rentenanspruchs und stellt eine neue vertragliche Vereinbarung dar.
Die Abfindung ist somit nur in wenigen, eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Die Hauptausnahme: Geringfügigkeit (Bagatellgrenze)
Die häufigste und wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstanwartschaften (§ 3 Abs. 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einseitig abfinden, wenn die erwartete Leistung unter der sogenannten Bagatellgrenze liegt.
Diese Grenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Bei laufenden Leistungen (Monatsrenten) beträgt die Grenze 1 % dieser Bezugsgröße. Im Jahr 2025 bedeutet das einen Grenzwert von 37,45 € monatlich. Liegt die erwartete Rente darunter, darf der Arbeitgeber sie abfinden. Bei Kapitalleistungen entspricht die Grenze dem Barwert der Anwartschaft und beträgt im Jahr 2025 4.494 €. Der Arbeitgeber nutzt dieses einseitige Abfindungsrecht, um den administrativen Aufwand für die Verwaltung extrem kleiner Rentenansprüche zu verringern.
Weitere rechtlich zulässige Fälle
Eine Abfindung erlauben die Gesetze zudem in folgenden spezifischen Situationen:
- Nicht unverfallbare Anwartschaften: Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen, bevor seine Ansprüche nach dem BetrAVG unverfallbar werden (Regel: 3 Jahre Zusage und Alter 21), entfällt der gesetzliche Schutz. Der Arbeitgeber kann diese Anwartschaften abfinden.
- Im laufenden Arbeitsverhältnis: Das Abfindungsverbot bezieht sich primär auf das Ausscheiden. Eine Abfindung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erweist sich unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig.
- Gerichtlicher Vergleich: Die Parteien können die Abfindung wirksam im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits vereinbaren.
Abgrenzung: Abfindung vs. Kapitalwahlrecht
Es ist wichtig, die Abfindung klar vom Kapitalwahlrecht zu unterscheiden, da diese oft verwechselt werden:
Das Kapitalwahlrecht ist fest in der Versorgungsordnung oder der Pensionszusage verankert und stellt die Erfüllung der geschuldeten Versorgungsleistung dar (nur die Form ändert sich).
Die Abfindung hingegen stellt die Entschädigung für die Aufhebung des ursprünglichen Anspruchs dar und unterliegt dem strikten Abfindungsverbot des BetrAVG.
