Angemessenheit der Gesamtbezüge
- 1. November 2023
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Keine KommentareWas heißt Angemessenheit der Gesamtbezüge? Angemessenheit der Gesamtbezüge – sog. Fremdvergleich Die Gesamtbezüge eines GGF sind auf ihre Angemessenheit zu prüfen und zwar bereits dann, wenn der GGF selbst oder zusammen mit seinen Angehörigen mit 25 % oder mehr am Kapital beteiligt ist (BFH-Urteil vom 28.04.2010 – IR 78/08). Beurteilungskriterium für die Angemessenheit sind z.B.
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- 1. November 2018
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Wieso ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot wichtig? Die Versorgungszusage stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) dar. Das bedeutet, der GGF tritt für sich selbst handelnd auf und zugleich als Vertreter des Unternehmens. Eine Pensionszusage ist nur dann rechtswirksam, wenn dem GGF im Gesellschaftsvertrag eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erteilt
Erdienbarkeit
- 1. November 2023
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Was bedeutet die Erdienbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung? Der Erdienbarkeitszeitraum definiert sich zwischen Erteilung der Zusage (Veränderung) und dem vertraglichen fixierten Eintritt in den Ruhestand. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung vom 20.05.2015 (Az.: I R 17/14) klargestellt, dass bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche
Ernsthaftigkeit
- 1. November 2023
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Was bedeutet die Ernsthaftigkeit in der betrieblichen Altersversorgung? Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) werden regelmäßig nur dann anerkannt, wenn sie ernsthaft gemeint sind (R 8.7 KStR). Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen (BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 18/01). Für das vereinbarte Pensionierungsalter gilt:
Finanzierbarkeit
- 1. November 2023
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Was wird unter der Finanzierbarkeit in der Altersversorgung verstanden? Die mit der Erteilung einer Pensionszusage verbundenen finanziellen Obliegenheiten dürfen die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht dauerhaft gefährden. Dies wird insbesondere bei der Erteilung der Zusage an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geprüft. Hier muss die Zusage für das Unternehmen insbesondere finanzierbar sein (R 36 KStR 2004). Eine diesbezügliche Prüfung
Gesellschafterbeschluss
- 1. November 2023
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Wieso ist der Gesellschafterbeschluss in der Altersversorgung wichtig? Die Erteilung oder Änderung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) erfordert für ihre Wirksamkeit immer eines Gesellschafterbeschlusses, sofern nicht nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ dafür zuständig ist (BGH 25.03.1991 – II ZR 169/90). Fehlt ein solcher Beschluss, liegt steuerlich für die Pensionsrückstellung
Nachzahlungsverbot
- 1. November 2023
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Was regelt das Nachzahlungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung? Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) dürfen nur für künftige Dienstjahre und insoweit nicht rückwirkend erteilt bzw. erhöht werden. Rückwirkend vereinbarte Vergütungen sind steuerlich unwirksam. Sofern eine Erteilung oder Änderung von Zusagen vergangene Dienstzeiten belohnt, sind die daraus resultierenden Anwartschaften als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten (vgl. dazu BFH vom
Probezeit
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was regelt die Probezeit in der betrieblicchen Altersversorgung? Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) darf erst nach einer angemessenen Warte- bzw. Probezeit erteilt werden. Im Fall der Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung, ohne eine allgemein übliche persönliche Warte- oder Probezeit, kann angenommen werden, dass sie nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Verdeckte Gewinnausschüttung
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung in der Altersversorgung? Als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und Auswirkung auf das Vermögen (= Eigenkapital) der Körperschaft hat. Sie wird als „verdeckt“ bezeichnet, weil sie nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Beispiele hierfür sind: Eine