Anpassung von Pensionszusagen

Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Pensionszusagen
für die Unternehmensleitung

Für die Geschäftsführung kann die Pensionszusage unterschiedlich gestaltet sein. Ist dies eine Direktzusage so bestehen weiterhin verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung und (wirtschaftlichen) Übertragung der Pensionszusage. Somit beinhaltet die Anpassung von Pensionszusagen nicht nur die reine vertragliche Regelung der Pensionszusage, sondern auch die wirtschaftliche Gestaltung des Umfelds.

Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung?

Die möglichen Alternativen für die Übertragung von Pensionsverpflichtungen weichen nicht aufgrund der Aufgaben der Geschäftsführung von den sonstigen Möglichkeiten ab, sondern sind vielmehr davon abhängig, ob die Geschäftsführung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt oder nicht. Bspw. ist dies der Fall, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) handelt.

Wir möchten hier auf dieser Seite vorrangig die besonderen Vorschriften für die Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung darstellen. Alle übrigen Möglichkeiten, die allgemein für alle Personenkreise möglich sind, finden Sie unter dem Begriff „Auslagerung von Pensionsverpflichtungen„.

Diese Anpassungen von Pensionszusagen
sind bei der GGF-Versorgung möglich.

Unser Angebot

Vortrag Versammlung-Frei

Die GBG-Consulting informiert Sie über die Gestaltung der Anpassung von Pensionszusagen. Dieses umfasst einerseits die generell für alle Personenkreise möglichen Maßnahmen aber auch die speziellen Möglichkeiten für den Personenkreis der Gesellschafter-Geschäftsführer.

Analyse

Zunächst sichten wir die uns zur Verfügung gestellten Pensionszusagen und die ggf. vorhandenen Rückdeckungsversicherungen. Somit verschaffen wir einen Überblick über das derzeitige Leistungsprofil sowie die Finanzierung. Danach stellen wir den Stand und die zukünftige Entwicklung der entsprechenden Bilanzpositionen dar und können so die bilanziellen Auswirkungen darstellen.

Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Pensionsverpflichtungen

Auf der Grundlage Ihrer Wunschvorstellungen erstellen wir gemeinsam die Zielvorgaben für die künftige Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu ist vorab eine umfassende Beratung über die infrage kommenden Möglichkeiten für die Anpassung von Pensionszusagen notwendig, damit Sie Ihrer Entscheidung ganzheitlich auf einer gesicherten Grundlage treffen können.

Betrachtung der bilanziellen Auswirkungen

Damit die GGF-Versorgung zukünftig auch bilanziell vernünftig planbar ist, ist es sinnvoll sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen der veränderten Gestaltung zu untersuchen und darzustellen. Nähere Informationen zu den Planungsrechnungen für die Rückstellungsentwicklung.

Vertragsdokumente

Entsprechend Ihren Wünschen erfolgen die vertragliche Umsetzung und die Gestaltung der neuen Dokumente. Diese dürfen wir als Rentenberater nicht nur als „Muster“, sondern individuell angepasst Ihnen zur Verfügung stellen. Unser Ziel ist eine erfolgreiche Anpassung der Pensionszusage an das unternehmerische Umfeld.

Wirtschaftliche Entlastung

Die Pensionszusage der Gesellschafter-Geschäftsführer ist häufig direkt (vollständig oder teilweise) an eine entsprechende Rückdeckungsversicherung gekoppelt – so genanntes Fundig. Auf Grundlage der erteilten Pensionszusage ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung auf der Passivseite der Bilanz zu bilden. Bedingt durch die Beitragszahlung für die Rückdeckungsversicherung baut sich auf der Aktivseite ein „Aktivwert“ auf.

Ggf. können diese beiden Posten saldiert werden. Jedoch ist gerade fraglich wie dies handelsrechtlich zukünftig zu bewerten ist. Weitere Informationen zur aktuellen Diskussion: Kongruent Rückgedeckte Pensionszusage.

Rückdeckungsversicherungen

Betriebliche Altersversorgung - rückgedeckte Pensionszusage

Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sichert das Unternehmen die Versorgungsleistungen an den GGF finanziell ab. Somit ist das Unternehmen Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter für die Leistungen aus der Versicherung. Ferner ist der GGF die versicherte Person auf dessen Leben der Vertrag geschlossen ist. Somit ist das Unternehmen allein bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung und der GGF hat keinen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen.

Rechtliche Grundlage für die Höhe der Versorgungsleistungen, Zahlungszeitpunkte, Zahlungsart, Hinterbliebenenleistung, etc. bleibt allein die Pensionszusage. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ändert hieran nichts.

Vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Ausfinanzierung der Pensionszusage zur Erfüllung der steuerlichen Vorgabe der Finanzierbarkeit (siehe Anforderungskatalog) wichtig. Deshalb sollte hier die Pensionszusage stets ausreichend finanziert sein.

Verpfändung: Vorteil bei der Bilanzierung

Zusätzliche bilanzielle Vorteile können aus der Verpfändung der Finanzierungsmittel an den GGF erwachsen. Ist die Rückdeckungsversicherung rechtsgültig an den GGF verpfändet, ist diese im Insolvenzfall den Gläubigern des Unternehmens entzogen und somit ist das Kriterium der Insolvenzsicherheit erfüllt. Das Unternehmen darf Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit den Schulden verrechnen. D.h. man erreicht eine bilanzneutrale Darstellung der Altersversorgung.

Insolvenzschutz durch Rückdeckungsversicherung

Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bietet ferner einen zusätzlichen Insolvenzschutz. Dies ist besonders für die Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung von Interesse, da dieser Personenkreis in der Regel nicht unter den Regelungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt und somit im Insolvenzfall nicht durch den PSVaG geschützt ist.

Schuldübernahme nach §§ 414 BGB

Eine schuldbefreienden Übertragung im Sinne des §§ 414, 415 BGB ist nur möglich bei Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.

Bei der befreienden Schuldübernahme im Sinne des § 414 BGB kann der bisherige Schuldner durch einen neuen Schuldner ausgetauscht werden. Dabei bleibt die Identität der Schuld erhalten, der Übernehmende tritt an die Stelle des Schuldners (Arbeitgeber), dieser wird von der Verpflichtung befreit. Der Übernahmevertrag ist grundsätzlich formfrei. Die Schuldübernahme kann zwischen Gläubiger (Versorgungsanwärter) und Übernehmendem oder zwischen Arbeitgeber und Übernehmendem vereinbart werden, sofern der Gläubiger zustimmt. Der Übernehmende muss nicht unbedingt der Folgearbeitgeber sein. Das bedeutet es können auch (juristische) Personen die Schuld übernehmen, die nicht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Gläubiger begründen.
Falls eine unmittelbare Versorgungszusage übertragen wird, so stellt sich die Frage der Höhe des für die Übernahme der Verpflichtung zu zahlenden Ausgleichsbetrages.

Übertragung von Versorgungsanwartschaften

Da Gesellschafter-Geschäftsführer /-innen gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG nicht zu dem Personenkreis gehören, der unter das Betriebsrentengesetz fällt, gelten nicht die Einschränkungen des § 4 BetrAVG. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies damit, dass die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich betrachtet, ausschließlich dem Alleingesellschafter gehört.

Übertragung an einen Pensionsfonds

Es ist möglich die derzeit als Direktzusage durchgeführte Pensionszusage auf eine (rückgedeckte) Unterstützungskasse und/oder auf einen Pensionsfonds übertragen. Hierfür ist die GGF-Versorgung in zeitliche Abschnitte zu unterteilen:

  • Past Service: Bereits erdiente Anwartschaft. Diese kann per Einmalbeitrag auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
  • Future Service: Noch zu erdienende Anwartschaft kann auf eine (rückgedeckte) Unterstützungskasse übertragen werden.
  • Rentenleistungen werden per Einmalbeitrag vollständig auf eine (rückgedeckte) Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds übertragen.

Nach der Übertragung entfällt die Pflicht zur Bildung der Pensionsrückstellungen in der Bilanz (Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Diese sind gewinnerhöhend aufzulösen. Andererseits bestehen entsprechende Liquiditätsabflüsse an den Pensionsfonds und die (rückgedeckte) Unterstützungskasse. Alle Gestaltungsmöglichkeiten haben jedoch gemeinsam, dass das Unternehmen weiterhin einstandspflichtig (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers) bleibt. Das heißt, die Übertragung bewirkt nur teilweise auch eine rechtliche Enthaftung. Falls die Finanzierung nicht ausreicht (Langlebigkeits-, Kapitalmarktrisiko), bleibt der Arbeitgeber in der Haftung und muss den Differenzbetrag ausgleichen. Außerdem ist entsprechend Art. 28 Abs. 2 EGHGB bei Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Pensionsrückstellung jeweils im Anhang in einem Betrag anzugeben.

Verzicht auf Future Service

Im Zeitablauf besteht die Gefahr, dass sich die gewählte Finanzierung nicht wie gewünscht entwickelt oder das Unternehmen nicht ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, um das ursprünglich geplante Versorgungsniveau zu finanzieren. Außerdem steigt durch die anhaltende Niedrigzinsphase die zu bilanzierende Pensionsrückstellung und somit die bilanzielle Belastung.

Hierdurch entsteht oft der Wunsch nach einer Begrenzung oder Herabsetzung (Teilverzicht) der Altersversorgungsleistungen. Durch den Verzicht könnten die reservierten Finanzierungsmittel wieder im Einklang mit der Pensionsverpflichtung kommen. Deshalb sind bei dem Eingriff in eine bestehende Versorgungszusage einige Besonderheiten zu beachten.

Es bestehen aber verschiedene Optionen für die Anpassung von Pensionszusagen, bspw. die Möglichkeit, das Leistungsprofil der Pensionszusage unter Beibehaltung der Leistungsstruktur prozentual zu reduzieren.

Ein (Teil-)Verzicht auf die Betriebsrente hat i.d.R. die Einstufung als verdeckte Einlage zur Folge. Somit ist ein geplanter Verzicht auf einen Teil der Versorgungsleistungen immer auch auf die mögliche steuerliche Konsequenz einer verdeckten Einlage zu prüfen.

Die Teilverzichtsproblematik ist vom Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 14.08.2012 (Verzicht auf Future Service) geklärt worden. Folglich ist ein Verzicht auf Teile der Pensionsleistung grundsätzlich möglich, vor allem bei der Annahme der Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Jedoch darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf den Teil der Pensionszusage verzichten, den er noch nicht erdient hat. Andernfalls handelt es sich weiterhin um eine verdeckte Einlage im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG. Deshalb sollte für eine Lösung ohne steuerliche Auswirkung ein Teilverzicht frühzeitig vor Erreichen der vertraglichen Altersgrenze ausgeübt werden.

Verzicht auf Future Service + Umgestaltung der Pensionszusage

Neben der Option, das Leistungsprofil der Pensionszusage unter Beibehaltung der Leistungsstruktur zu reduzieren, ist auch eine andere Form der Umgestaltung denkbar.

So kann die Versorgungszusage z. B. anhand vorhandener Finanzierungsmittel neu ausgerichtet und das Leistungsprofil (Invalidenleistung, Altersrente, Hinterbliebenenleistung) in Abhängigkeit von dem bereits bereitgestellten Finanzmitteln neu gestaltet werden.

Diese Umgestaltung oder Anpassung von Pensionszusagen deckt sich nicht mit dem BMF-Schreiben zum Verzicht auf Future Service (VFS) im vollen Umfang. Ggf. ist zunächst der VFS durchzuführen, um danach die Versorgung umzugestalten. Somit sind die rechtlichen Anforderungen für die GGF-Versorgung (Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung – rechtliche Anforderungen) neu zu prüfen.

Abfindung der GGF Versorgung

Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Folglich unterliegt die GGF-Versorgung grundsätzlich nicht dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG.

Damit eröffnen sich gemeinhin erweiterte Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Abfindung von Pensionsansprüchen. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der Vereinbarung von Abfindungsregelungen mit Schreiben vom 06.04.2005 (Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG) strenge formale Anforderungen formuliert: Das BMF fordert zur Wahrung des Schriftformerfordernisses eine eindeutige schriftliche Fixierung. Darin muss – zum Zwecke einer Gleichwertigkeit von Abfindung und ursprünglicher Zusage – als Abfindungsbetrag für Aktive mindestens der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (für Ausgeschiedene gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) vorgesehen sein. Ferner ist das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise zu formulieren. Anderenfalls ist die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nicht zulässig.

Rentnergesellschaft

Grundsätzlich ist Ziel der Gründung einer Rentnergesellschaft, die Versorgungsverpflichtungen vom sonstigen Betrieb zu separieren.

Falls die Pensionszusage auf eine Rentnergesellschaft übertragen wird, hat das versorgungspflichtige Unternehmen grundsätzlich die Verpflichtung, die Rentnergesellschaft wirtschaftlich auszustatten. Die Gesellschaft ist nur dann ausreichend finanziell ausgestattet, wenn sie bei einer realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister genügend leistungsfähig ist. Somit muss sie zukünftig die laufenden Betriebsrenten zahlen können, und wenn dies zugesagt worden ist, auch die Anpassungen der Betriebsrenten. In welcher Form das Kapital in der Gesellschaft vorhanden ist, ist jedoch nicht geregelt.

GGF-Versorgung-500
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen-500
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