IDW RH FAB 1.021 – Bewertung von rückgedeckten Pensionszusagen

IDW RH FAB 1.021 – Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen

Der IDW Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat in seiner 264. Sitzung den IDW Rechnungslegungshinweis: „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ verabschiedet.

Bei der Darstellung (Definition) der Versorgungsleistungen einer Pensionszusage wird oft vollständig oder teilweise auf das Leistungspaket einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung verwiesen. Im Leistungsfall soll somit die Rückdeckungsversicherung vollständig oder auch anteilig die Zahlung der Versorgungsleistungen sicherstellen.

Für die handelsrechtliche Bewertung dieser beiden gekoppelten Vereinbarungen (Versorgungszusage und Versicherungsvertrag) kommt es nun auf die genaue Wortwahl an. Ist die Verknüpfung der beiden Vereinbarungen sehr eng, so ist die Bewertung auch entsprechend. Bei weniger verbundenen Leistungsprofilen ist eine isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs und der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz vorzunehmen. Dies kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze nicht unwesentlich auseinanderfallen.

Für die detailliertere Beurteilung konkretisiert der IDW RH FAB 1.021 die Regeln der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) zur „kongruenten“ Bewertung für rückgedeckte Direktzusagen und zeigt die relevanten Praxisfälle auf.

Der ergangene Rechnungslegungshinweis ist grundsätzlich ab sofort anwendbar. Da die Anwendung bei einigen Unternehmen möglicherweise prozessuale Anpassungen voraussetzt, wird eine Nichtanwendung des IDW-Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein.

IDW RH FAB 1.021 wird in Heft 7/2021 der IDW Life veröffentlicht. Die Pressemitteilung des IDW finden Sie hier. Hinweise zu wichtigen Fragen bei der Anwendung und Auslegung stehen aber derzeit noch aus.

Welcher Handlungsbedarf besteht?

Die Umsetzung der Vorschrift soll zum 31.12.2022 erfolgen. Jedoch sollten jetzt bereits die Auswirkungen auf die Bilanz ermittelt werden, da häufig die Pensionsrückstellungen der größte Einzelposten ist.

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