Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Überblick
- 1. Oktober 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Keine KommentareDie Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stellen den gesetzlich geregelten Rahmen dar, den der Arbeitgeber wählen kann, um die organisatorische, finanzielle und rechtliche Abwicklung der zugesagten Versorgungsleistungen zu gestalten. Dadurch regelt dieser die zentralen Fragen: Wer zahlt die Leistungen aus? Wie und in welcher Art findet die Finanzierung statt? Welche gesetzlichen Pflichten und Vorteile
Pensionsfonds – kurz erklärt
- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Der Pensionsfonds spielt als eigenständiger Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine wichtige Rolle. Er ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die nicht als klassisches Unternehmen der Lebensversicherung gilt. Diese Abgrenzung ermöglicht ihm eine besondere Flexibilität bei der Kapitalanlage, die ihn von anderen bAV-Instrumenten unterscheidet. Rechtliche Rahmenbedingungen und Anspruch Der Fonds untersteht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), wobei ihn
Pensionskasse – kurz erklärt
- 1. Februar 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was ist eine Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung? Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegt. Der Arbeitnehmer oder ggf. dessen Hinterbliebene haben gegen die Pensionskasse einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Die Arbeitnehmer sind selbst Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen von Entgeltumwandlung an der
Unterstützungskasse – kurz erklärt
- 1. Oktober 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Funktionsweise und Finanzierungsmodelle der Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse (U-Kasse) stellt einen hochflexiblen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dar. Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), weshalb der Arbeitgeber sie als eigenständige juristische Person (z.B. als eingetragenen Verein (e.V.) oder in Form der GmbH) gründen muss. Diese rechtliche Trennung schafft die wichtige Bilanzneutralität für
