Die GBG-Consulting erstellt Gutachten für Vorruhestand / Vorruhestandsregelungen. Grundlage für das versicherungsmathematische Gutachten ist eine entsprechende Vorruhestandsvereinbarung.
Jedoch wird der Begriff „Vorruhestand“ häufig gebraucht, wenn Arbeitnehmer /-innen vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter das Berufsleben beenden. Hingegen ist arbeitsrechtlich dies nicht korrekt. Vielmehr handelt es sich bei dem Vorruhestand um eine spezielle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch ist das „Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand (Vorruhestandsgesetz VRG)“ bereits am 01.05.1984 in Kraft getreten und war bis zur Verabschiedung des Altersteilzeitgesetz am 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) eine der üblichen Vertragsformen, um mit Mitarbeitern eine Frühverrentungsmaßnahme vereinbaren zu können.
Modelle für einen fließenden Übergang zur Rente
Demzufolge gibt es derzeit nur noch vereinzelte einzelvertragliche Regelungen. Hiernach erhalten die Berechtigten für die Zeit des Vorruhestandes einen festen Prozentsatz des letzten Gehaltes oder es sind einmalige Abfindungszahlungen vereinbart.
Indes bieten einige Unternehmen den Mitarbeiter /-innen Altersteilzeitvereinbarungen an. Jedoch ist bspw. eine Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt und das Renteneintrittsalter mindestens 3 Jahre in der Zukunft liegt.
Zudem besteht eine Möglichkeit, indem vom Arbeitgeber ein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet wird. Hierbei sammelt der Arbeitnehmer während der Berufstätigkeit ein Wertguthaben – beispielsweise durch Überstunden, Weihnachtsgeld oder nicht genutzte Urlaubstage. Somit wird dieses Guthaben anschließend während des vorzeitigen Ruhestands als Gehalt ausbezahlt.
Bilanzierung der Vorruhestandsverpflichtung
Mithin handelt es sich bei den Vorruhestandsgeldern um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Somit richtet sich die handels- und steuerliche Bewertung nach den Regelungen, die ebenfalls für Pensionsverpflichtungen gelten.
Jedoch wird bei der handelsrechtlichen Bewertung der zu berücksichtigende Rechnungszinssatz oft laufzeitadäquat (§ 253 Abs. 2 HGB) angesetzt und nicht mit einer Laufzeit von 15 Jahren.
Dagegen sind bei der steuerlichen Bewertung die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 16.10.1984 – IV B 1 – 2176 – 104/84 und vom 13.03.1987 (IV B1- 2176 12/87) zu beachten. Deshalb ist ein Rechnungszins von 6,00 % anzusetzen.
Demzufolge enthält unser Sterbegeldgutachten all diese Komponenten.
Unser Angebot
Wir erstellen Gutachten für den Vorruhestand für den Jahresabschluss
und ermitteln die Vorruhestandsrückstellung
- für die Handelsbilanz (§§ 249, 253 HGB)
- für die Steuerbilanz (BMF-Schreiben)
- nach kommunalen Bewertungsvorschriften (NKF)
- nach internationalen Bewertungsvorschriften (IFRS/US-GAAP/FRS).
Gliederung des Gutachtens für Vorruhestand
Unser versicherungsmathematisches Gutachten für Vorruhestandsverpflichtungen beinhaltet u.a. die folgenden Angaben:
- Kurzbeschreibung der zu bewertenden Vorruhestandsregelung
- Bewertungsannahmen und Berechnungsdurchführung
- Vorruhestandsrückstellungen für die Handelsbilanz (Erfüllungsbetrag, Zinsaufwand, Aufwand durch die Zinssatzänderung, Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB)
- Berechnungsergebnis – Steuerbilanz (steuerlicher Teilwert)
- Beschreibung der Vorruhestandszusagen und der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze
- Darstellung der verwendeten mathematischen Formeln
- Ergebnisse (Zusammenstellung, Einzelnachweis) Vorruhestandsrückstellungen
- Darstellung nach internationalen Bewertungsvorschriften