Versicherungsmathematische Bewertung gemäß Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)
Die GBG-Consulting kann die nach § 1 der Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung – UV-AltRückV) zu erstellende versicherungsmathematische Bewertung durchführen und verfügt über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfohlenen Qualifikationen.
Durch die UV-AltRückV soll sichergestellt werden, dass die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände spätestens bis zum 31.12.2029 ein ausreichendes Deckungskapital aufbauen um der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 172c SGB VII nachkommen zu können.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat in Zusammenarbeit Anfang 2024 einen Leitfaden für die Umsetzung der Verordnung erstellt. Hier zum externen Link: Leitfaden zur Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV).
Bereits durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz wurde für die UV-Träger die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen sowie eines entsprechenden Deckungskapitals zur Finanzierung der Altersversorgungsverpflichtungen eingeführt. Somit sind die jährlichen Altersversorgungsverpflichtungen ab 2030 aus dem Deckungskapital zu finanzieren, Entnahmen aus dem Deckungskapital, das für Altersrückstellungen gebildet worden ist, sind erst ab dem Jahr 2030 zulässig.
Versicherungsmathematische Bewertung
Nach § 1 UV-AltRückV sind Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 SGB VII genannten Personenkreis in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Hierbei ist der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien zulässig, wenn in den Barwert auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
Die Ermittlung der Höhe der Barwerte und Teilwerte der Altersversorgungsverpflichtungen nach § 172c SGB VII erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten. Die Berechnung der Bar- bzw. Teilwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Dazu gehören:
- Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
- jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
- jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
- Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
- Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang, Sterbetafeln, die zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt anerkannt sind.
Die Berechnung erfolgt (im Gegensatz zum finanzmathematischen Barwert) unter Berücksichtigung weiterer Bewertungsparameter wie der Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten.
Die Anwendung eines bestimmten versicherungsmathematischen Bewertungsverfahrens ist in der UV-AltRückV nicht vorgeschrieben.
Unser Angebot
Wir erstellen versicherungsmathematische Gutachten für Altersrückstellungen gemäß UV-AltRückV
Die ermittelten Pensionsrückstellungen ermöglichen eine fachgerechte Bildung von Altersrückstellungen sowie den Aufbau eines Deckungskapitals zur Finanzierung der Altersversorgungsverpflichtungen.
Die Gutachten enthalten die geforderten Angaben, wie bspw.
- Stichtag des Gutachtens
- Angaben zur Anwendung der Übergangsvorschriften nach § 4 Abs. 2 UV-AltRückV
- Bewertungsmethode
- Höhe der Bar- bzw. Teilwerte der Altersversorgungsverpflichtungen zum Stichtag 31. Dezember 2029, wobei der Berechnung der Bar- bzw. Teilwerte folgende Bewertungsannahmen zugrunde zu legen sind:
- Rechnungszins in Höhe von 4,25 % (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UV-AltRückV)
- jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 % (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UV-AltRückV)
- jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1,0 % (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UV-AltRückV)
- Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 % der Ausgaben für Versorgungsbezüge (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UV-AltRückV)
- Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UV-AltRückV).