Die Unternehmensnachfolge und der Generationenwechsel in Familienunternehmen sollte rechtzeitig geplant werden.
Folglich ist auch eine Pensionsverpflichtung gegenüber dem Altinhaber rechtzeitig vorzubereiten.
Bei Unternehmensnachfolge / Generationenwechsel sind neben den Wünschen des/der Erwerbers/-in auch die Belange des/der Veräußerers/-in zu berücksichtigen.
Der/die Verkäufer/-in des Unternehmens möchte neben einem hohen Unternehmenswert auch die eigene Altersversorgung sichergestellt wissen und möglichst nicht von der von ihm nicht mehr zu beeinflussenden zukünftigen Entwicklung der „alten“ Firma abhängig sein. Hingegen würde der/die Erwerber/-in gerne ein schuldenfreies Unternehmen möglichst ohne betriebsfremde Risiken übernehmen. Jedoch sind bspw. die zu zahlenden Renten aus dem operativen Geschäft zu leisten. Ebenso stellen diese einen nicht betriebsnotwendigen Schuldposten dar und vorhandene Deckungslücken durch fehlende Absicherung des Langlebigkeits- und Kapitalmarktrisikos können insoweit eine zusätzliche Belastung für das Unternehmens bedeuten.
Unser Angebot
Es bedarf Zeit die notwendigen Schritte für die Zukunft der Pensionsverpflichtung bei der Unternehmensnachfolge (Generationenwechsel) rechtlich prüfen zu können und einen möglichen finanziellen Aufwand für bspw. die Ausfinanzierung oder die Auslagerung der Pensionsverpflichtung verteilen zu können.
Die GBG-Consulting kann Ihnen die rechtlich möglichen Lösungswege aufzeigen, damit Sie diese wichtige Entscheidung treffen können. Von der Ausfinanzierung zur Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger bis hin zur Übertragung auf eine Rentnergesellschaft.
Zusammen mit Ihnen erarbeiten wir eine Lösung und werden dann – entsprechend Ihren Vorstellungen – die neuen Dokumente erstellen.
Auslagerung der Pensionszusage
Unter gewissen Umständen kann es für die Unternehmensnachfolge (Generationenwechsel) sinnvoll sein, die Pensionszusage in der Gestalt der Direktzusage (es werden Pensionsrückstellungen gebildet) so umzugestalten, dass zukünftig „nur“ die Bilanzberührung entfällt.
Jedoch müssen, um eine Auslagerung der Pensionsverpflichtung zu erreichen, die Pflichten zur Erfüllung dieser Pensionszusage auf einen externen Träger übertragen werden. Demzufolge kann es notwendig sein, den Durchführungsweg der Pensionszusage zu wechseln. Hierfür hat der Gesetzgeber einige Lösungsmöglichkeiten vorgesehen
- Wirtschaftliche Trennung
- Rückdeckungsversicherung, CTA
- Ausfinanzierung / neuer Schuldner
- Schuldübernahme nach §§ 414 BGB
- Übertragung an einen Pensionsfonds und/oder (rückgedeckte) Unterstützungskasse
- Verzicht
- Verzicht auf Future Service
- Abfindung / Verlagerung
- Kapitalabfindung
- Rentnergesellschaft
- Liquidationsversicherung.
Siehe hierzu: „Auslagerung von Pensionsverpflichtungen“.
Der GBG-Service erstellt auf Ihren Wunsch
- eine Bestandsanalyse, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten darzulegen,
- einen möglichen Lösungsansatz unter Berücksichtigung Ihrer Wunschvorstellung und Auslotung der möglichen rechtlichen Handlungsalternativen und deren Auswirkungen,
- die notwendigen Vertragsanpassungen,
- die notwendigen versicherungsmathematischen Werte – Past- und Future Service.
Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung
Es gibt unterschiedliche Gründe, die für eine Neuordnung der Pensionszusage im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge (Generationenwechsel) sprechen können. Allerdings sind hierbei einige rechtliche Anforderungen und Rechtsgrundlagen zu beachten.
Mögliche unterstützende Leistungen vom GBG-Service:
- Analyse der vorliegenden Situation und ihre mögliche Entwicklung in der Zukunft.
- Darstellung der bilanziellen Auswirkungen durch die Neuordnung.
- Ermittlung des rechtlich geschützten Besitzstandes der bestehenden Versorgung.
- Beratung und ggf. zusammen mit dem Steuerberater auch die Umsetzung und Erstellung der notwendigen Dokumente.
Kaufpreisrente
Die Kaufpreisrente ist das Entgelt für die Vermögensübertragung (bspw. der Kauf des Unternehmens) und ist somit keine betriebliche Altersversorgung. Folglich besteht auf Grund der vertraglichen Regelung bei der Unternehmensnachfolge (Generationenwechsel) die Verpflichtung, dass die Nachfolger /-innen den Übertragenden eine lebenslängliche Rente zahlen.
Die Zahlung des verhandelten Kaufpreises kann in einer einmaligen Transaktion oder in Raten vereinbart werden. Somit unterscheidet man hier die Ratenzahlung und die Leibrente.
- Die Ratenzahlung stellt eine Darlehnsvereinbarung über einen bestimmten Zeitraum dar.
- Die Leibrente wird auf Lebenszeit in einer bestimmten Höhe gezahlt und stellt somit eine zusätzliche Möglichkeit der Altersabsicherung des Veräußerers dar.
- Jedoch lebt die Person, von deren Leben die Rentenzahlung abhängt, länger als nach der ursprünglichen Lebenserwartung angenommen, so bewirkt dies, dass die jährliche Barwertminderung (Tilgung) relativ gering und damit der den Gewinn schmälernde Teil der jährlichen Rentenleistungen (Zins) relativ hoch ist. Somit besteht ein Langlebigkeitsrisiko für den Käufer.
Der GBG-Service unterstützt Sie gerne
- bei der Gestaltung der Vereinbarung,
- bei der Herleitung des Bilanzansatzes – siehe hierzu auch: Gutachten zur Kaufpreisrente.
Bewertung des Nießbrauchs
Die Übertragung des Unternehmens auf die nachfolgende Generation (Generationenwechsel) unter der Vereinbarung eines Nießbrauchrechts ist eine Gestaltungsvariante, die häufig bei Familienunternehmen anzutreffen ist. Bei der Ausgestaltung gibt es reichhaltige Möglichkeiten. Jedoch sind hierbei insbesondere die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten.
Die Zahlung des verhandelten Kaufpreises kann in einer einmaligen Transaktion oder in Raten vereinbart werden.
Der GBG-Service unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung der Vereinbarung und bei der Herleitung des Bilanzansatzes durch unser versicherungsmathematisches Gutachten.