#Versorgungszusage
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Keine KommentareEine Versorgungszusage ist die rechtliche Grundlage für die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei Invalidität, Tod oder im Alter zahlen wird. Hierbei kann sie Durchführung der betrieblichen Altersversorgung direkt (unmittelbar) durch den Arbeitgeber oder einen s.g. Versorgungsträger (Unterstützungskasse) erfolgen. Allerdings steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen stets der ArbeitgeberBeitragsorientierte Leistungszusage
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage wird der jährliche „Aufwand“ festgelegt. Durch eine so genannte Umrechnungstabelle wird dieser in einen Versorgungsbaustein umgerechnet. Der Versorgungsbaustein gliedert sich bspw. in die Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenen) auf. Die sich bis zum Leistungsbeginn angesammelten jährlichen Bausteine ergeben die Höhe der Versorgungsleistung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den jährlichen „Aufwand“
Beitragszusage mit Mindestleistung
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was wird unter einer Beitragszusage mit Mindestleistung verstanden? Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung wird ein festgelegter Beitrag vereinbart. Der Arbeitnehmer erhält als Versorgungsleistungen die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Somit ist die Höhe der späteren Versorgungsleistungen nicht bestimmbar. Die Versorgungsleistungen gliedern sich in Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenenversorgung)
Leistungszusage
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was versteht man unter einer Leistungszusage in der Altersversorung? In einer Leistungszusage werden die Höhen der Versorgungsleistungen für die Versorgungsfälle Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenen) zugesagt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich die fest zugesagten Leistungen zu erbringen. Für den vorzeitigen Beginn der Altersleistung können Rentenabschläge vereinbart werden. Des Weiteren gelten die Regelungen des BetrAVG. Diese sehen