Nachholverbot in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Keine KommentareDas Nachholverbot bildet eine zentrale steuerrechtliche Regelung (§6a Abs. 4 S. 1 EStG), die die maximal zulässige Zuführung zur Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr begrenzt. Es verhindert, dass Unternehmen alte Fehlbeträge in wirtschaftlich guten Zeiten auf einmal steuerwirksam ausgleichen und dadurch Gewinne verschieben. Die Regeln des Nachholverbots Zuführungsmaximum: Das Unternehmen darf der Pensionsrückstellung pro Wirtschaftsjahr maximal
Neuzusage bei Pensionsverpflichtungen
- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Die betriebliche Altersversorgung definiert die Neuzusage als Pensionsverpflichtungen, die das Unternehmen nach dem 31.12.1986 erworben hat. Das Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet diese Zusagen folglich als Neuzusagen. Da das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355) die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen auslöste, gilt für Neuzusagen seitdem eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1
