Der Wertansatz für die Pensionsverpflichtungen und sonstigen langfristigen Verbindlichkeiten in der Bilanz ist größtenteils gesetzlich festgelegt. Es bestehen jedoch einige Wahlrechte bei der Bewertung abhängig davon, ob die Bilanzierung in der Handels- oder Steuerbilanz erfolgt. Sie als Unternehmen haben die Gestaltungsmöglichkeit die Belanzwerte zu wählen. Die GBG-Consulting kann Ihnen die Auswirkungen dieser Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Vergleichsberechnungen demonstrieren.
- Überarbeitung der bisherigen Parameter für den in der Handelsbilanz gewählten #Anwartschaftstrend oder #Rententrend an die tatsächlichen langfristigen Gehalts- und Kostenverhältnisse
- Anpassung der zugrunde liegenden biometrischen Daten
Handelsrechtlich besteht für mittelbare Versorgungsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht (Artikel 28 Abs. 1 EGHBG). Steuerlich ist eine Rückstellungsbildung nicht zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Pensionszusagen, die über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse eingerichtet wurden
- Zusagen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach Tarifvertrag (ATV-K) die Versorgung von einer Zusatzversorgungskasse (ZVK/VBL) erhalten
Für Fragen und weitere Information können Sie gerne bei uns nachfragen. Kontaktanfrage herstellen.