Der Wertansatz in der Bilanz für die Pensionsverpflichtungen und sonstigen langfristigen Verbindlichkeiten ist weitestgehend gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es Abhängig von der Bilanzierung in der Handels- oder Steuerbilanz einige Wahlrechte bei der Bewertung. Für Sie als Unternehmen bestehen Gestaltungsmöglichkeit bei der Herleitung der Bilanzwerte. Die Auswirkungen dieser Gestaltungsmöglichkeiten können wir Ihnen durch Vergleichsberechnungen aufzeigen.
- Überarbeitung der bisherigen Parameter für den in der Handelsbilanz gewählten #Anwartschaftstrend oder #Rententrend an die tatsächlichen langfristigen Gehalts- und Kostenverhältnisse
- Anpassung der zugrunde liegenden biometrischen Daten
Für mittelbare Versorgungsverpflichtungen besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Artikel 28 Abs. 1 EGHBG). Steuerlich ist eine Rückstellungsbildung nicht zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Pensionszusagen, die über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse eingerichtet wurden
- Zusagen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach Tarifvertrag (ATV-K) die Versorgung von einer Zusatzversorgungskasse (ZVK/VBL) erhalten
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