Die betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt für die Unternehmensleitung eine besondere Rolle.
Zum einen besteht der Bedarf, die Altersversorgung für die Unternehmensleitung rechtssicher und branchenüblich zu gestalten.
Zum anderen bietet die betriebliche Altersversorgung (bAV) dem Unternehmen als Personalinstrument die Möglichkeit die Mitarbeiter /-innen zusätzlich zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Nicht selten sind tarifrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Jedoch besteht in dem meisten Fällen ein gewisser Entscheidungsspielraum und diesen gilt es auszuloten. Allerdings sind die Spielräume, aber auch die Grenzen, die der Gesetzgeber vorgibt, sowie die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine rechtssichere Gestaltung ist besonders wichtig, da der Unternehmensleitung zusätzliche Pflichten als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der bAV gegenüber seiner Belegschaft obliegen.
Handlungsbereiche der Unternehmensleitung
Die Altersversorgung der Unternehmensleitung
Art der Versorgungszusage
Die betriebliche Altersversorgung der Unternehmensleitung wird oft als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt. Grund hierfür ist der Gestaltungsspielraum, der vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung bei diesen Durchführungswegen eingeräumt werden.
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist auch für die Unternehmensleitung interessant, da sich in dessen Rahmen wirtschaftlich sinnvolle Alternativen oder Ergänzungen einer klassischen Pensionszusage gestalten lassen. Insbesondere die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages bei der Dotierung eines versicherungsförmigen Durchführungsweges gemäß § 3 Nr. 63 EStG von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) liefert hier neue Gestaltungsspielräume. Wir haben für das BRSG eine eigene Informationsseite eingerichtet, die Sie hier finden: BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
Doch oft reichen die steuerfreien Betriebsausgaben des § 3 Nr. 63 EStG nicht aus, um eine ausreichende Finanzierung zu erreichen. Somit bleibt die Gestaltung über eine Unterstützungskasse.
Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung
Bei der Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung sind einige zusätzliche gesetzliche Vorschriften zu beachten, damit diese Pensionszusage steuerlich anerkannt wird. Diese besonderen Anforderungen haben wir gesondert zusammengestellt. Sie können diese in unserem Bereich für die „Gesellschafter-Geschäftsführer /-innen Versorgung“ nachschauen.
Unser Angebot
Die GBG-Consulting berät und begleitet Sie einerseits bei der Gestaltung der Altersversorgung für den Unternehmer, andererseits auch bei den Pflichten die Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen, wenn es eine betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen gibt.
Eine gute Analyse des derzeitigen (rechts) Stands der Pensionszusagen bildet eine solide Grundlage.
Eine gute Beratung sollte stets alle rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und Sie in die Lage versetzen Ihre Entscheidung auf sicherer Basis zu treffen.
Durch unsere aktuarielle Expertise können wir mögliche bilanzielle Auswirkungen Ihrer unternehmerischen Entscheidungen ermitteln und darstellen.
Als Rentenberater mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG können und dürfen wir Ihnen eine fundierte Rechtsberatung bieten. Von uns erhalten Sie unterzeichnungsfähige Dokumente.
Nutzen Sie die Chancen und gestalten Sie ihre betriebliche Altersversorgung rechtssicher.
Informationspflichten des Arbeitgebers
Rechtlicher Rahmen
Existiert im Unternehmen bereits eine betriebliche Altersversorgung (bAV) oder soll eine solche eingeführt werden?
Falls ja, so ergeben sich verschiedene Gestaltungsspielräume, aber auch besondere Verpflichtungen und Aufgaben des Arbeitgebers.
Die arbeitsrechtlichen Grundlagen für die bAV sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Darüber hinaus ergeben sich aus weiteren gesetzlichen Regelung Vorschriften, die zu beachten sind. So bspw. für die Mitbestimmung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und zahlreiche steuerliche Vorschriften. Relativ neu sind die Vorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), d.h. Pensionskassen, Sterbekassen und Pensionsfonds.
Auskunftspflichten
Die gesetzlichen Regelungen enthalten neben Vorschriften, die ausschließlich die Gestaltung der Zusage betreffen, auch zusätzliche Pflichten des Arbeitgebers. Dazu zählt beispielsweise die in § 4a BetrAVG geregelte Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Mitarbeiters diesem in Textform innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen,
- ob und wie eine Betriebsrentenanwartschaft erworben wird,
- wie hoch die Anwartschaft bereits ist bzw. diese bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze sein wird und
- wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt.
- Es ist auch mitzuteilen, wie sich die Anwartschaft nach der Beendigung entwickeln wird und wie hoch der Übertragungswert ist (§ 4 Abs. 3 BetrAVG).
Dieser Auskunftsanspruch gilt auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit unverfallbaren Ansprüchen und für Hinterbliebene.
Entgeltumwandlung
Neben der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung, über deren Einführung der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden kann, haben aber auch Mitarbeiter /-innen einen gesetzlichen Anspruch (§ 1a BetrAVG) auf bAV durch Entgeltumwandlung. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangen, dass von künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Insoweit gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (West) für die alten und die neuen Bundesländer.
Betriebsrentenstärkungsgesetz für Mitarbeiter
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, wurden zahlreiche Neuerungen, insbesondere auch für die Entgeltumwandlung vom Gesetzgeber umgesetzt, wie bspw.:
- Der steuerfreie Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wurde gemäß § 3 Nr. 63 EStG von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben. Dies schafft erweiterte Möglichkeiten der Altersvorsorge in der Belegschaft.
- Etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung waren früher freiwillig. Das änderte sich mit dem BRSG: für bAV-Verträge seit 01.01.2019 sind Arbeitgeber gesetzlich zu einer Zuzahlung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags verpflichtet, soweit sie aufgrund der Entgeltumwandlung – in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – Sozialversicherungsbeiträge sparen. Seit dem 01.01.2022 trifft dies auch auf alle bestehenden bAV-Verträge in den genannten Durchführungswegen zu.