Altzusagen bei Pensionsverpflichtungen
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Keine KommentareWas sind Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung? Für Pensionsverpflichtungen, die vor dem 01.01.1987 erworben wurden, gilt weiterhin ein Wahlrecht bezüglich der Bilanzierung der Pensionsverpflichtung. Für sie gilt weiterhin das „alte“ Recht. Deshalb werden sie als Altzusagen bezeichnet. Für diese Zusagen ist durch Art. 28 EGHGB das Passivierungsgebot gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Nachzahlungsverbot
- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was regelt das Nachzahlungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung? Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) dürfen nur für künftige Dienstjahre und insoweit nicht rückwirkend erteilt bzw. erhöht werden. Rückwirkend vereinbarte Vergütungen sind steuerlich unwirksam. Sofern eine Erteilung oder Änderung von Zusagen vergangene Dienstzeiten belohnt, sind die daraus resultierenden Anwartschaften als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten (vgl. dazu BFH vom