Neuzusage bei Pensionsverpflichtungen
- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
- Kategorie:
Keine KommentareDie betriebliche Altersversorgung definiert die Neuzusage als Pensionsverpflichtungen, die das Unternehmen nach dem 31.12.1986 erworben hat. Das Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet diese Zusagen folglich als Neuzusagen. Da das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355) die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen auslöste, gilt für Neuzusagen seitdem eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1
