Nachholverbot steuerlich
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
- Kategorie:
Keine KommentareWas regelt das Nachholverbot in der betrieblichen Altersversorgung? Der steuerliche Fehlbetrag unterliegt dem Nachholverbot. In jedem Wirtschaftsjahr darf maximal die Differenz der Teilwerte zugeführt werden. Wurde in der Vergangenheit ein kleinerer Betrag zugeführt, so darf die entstandene Differenz (Fehlbetrag) nicht in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren „nachgeholt“ werden. Das Nachholverbot folgt aus dem Umkehrschluss des § 6
Neuzusage bei Pensionsverpflichtungen
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
- Kategorie:
Was versteht man in der betrieblichen Altersversorgung unter Neuzusage? Im Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet man Pensionsverpflichtungen, die nach dem 31.12.1986 erworben wurden, als Neuzusagen. Für diese Zusagen besteht eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Auslöser für die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen war das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl.