PSVaG gesetzliche Insolvenzsicherung für Betriebsrenten

PSVaG gesetzliche Insolzenzsicherung für Betriebsrenten

Gesetzliche Insolvenzsicherung für Pensionszusagen durch den PSVaG

Falls über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmer vor einem Zahlungsausfall gesetzlich geschützt. Jedoch greift die gesetzliche Insolvenzsicherung für bereits laufende Betriebsrenten als auch für die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ehemaligen Beschäftigten nur, wenn es sich um Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) handelt und nur für den „gesetzlichen geschützten Anteil“ der Altersversorgung. Somit ergeben sich mindestens zwei Fragen: Welche Personengruppen umfasst hier der Begriff „Arbeitnehmer“ und gilt der gesetzliche Schutz der Betriebsrenten unbegrenzt?

Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln. Die genaue Aufgabenbeschreibung, den Umfang der gesetzlichen Insolvenzsicherung und die Finanzierung durch Pflichtbeiträge der Unternehmen regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in den § 7 – § 15 BetrAVG.

Gesetzliche Insolvenzsicherung der Betriebsrenten

Die gesetzliche Insolvenzsicherung der Betriebsrenten besteht unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dieses gilt uneingeschränkt für alle unmittelbaren Versorgungszusagen und Zusagen mit Beteiligung einer Unterstützungskasse.
Bei Pensionszusagen in Form einer Direktversicherung leistet der PSVaG, wenn dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde. Ansonsten würde der Arbeitnehmer keine Versorgungsleistung erhalten, da eine Lebensversicherung mit nur widerruflichem Bezugsrecht in die Insolvenzmasse des Unternehmens fällt.
Für regulierte Pensionskassen besteht ab 01.01.2022 Insolvenzsicherungspflicht beim PSVaG. Der Beitragssatz ist gesondert gesetzlich geregelt. Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Auch bei der Durchführung der bAV über einen Pensionsfonds besteht gesetzlicher Insolvenzschutz. Hier sichert der PSVaG die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds ab, die im Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht vom Pensionsfonds selbst geleistet werden können. Deshalb ist hier ein geminderter Beitragssatz an den PSVaG zu entrichten.

Beitragsmeldung an den PSVaG

Anhand der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (Beitragsbescheid, PSV-Kurztestat) und dem jährlichen Beitragssatz muss jedes Unternehmen, das eine betriebliche Altersversorgung gewährt seinen Pflichtbeitrag bis Ende September eines jeden Jahres zahlen. Der Beitragssatz wird auf Basis der abzuwickelnden Insolvenzfälle häufig im November eines Jahres für das Folgejahr festgesetzt.

Tabelle: PSVaG Beitragssatz

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültig abEndgültiger BeitragssatzPensionskassen Beitragssatz
01.01.20231,9 ‰1,5 ‰
01.01.20221,8 ‰1,5 ‰
01.01.20210,6 ‰3,0 ‰
01.01.20204,2 ‰-,-
01.01.20193,1 ‰
01.01.20182,1 ‰
01.01.20172,0 ‰
01.01.20160,0 ‰
01.01.20152,4 ‰
01.01.20141,3 ‰
01.01.20131,7 ‰
01.01.20123,0 ‰
01.01.20111,9 ‰
01.01.20101,9 ‰
01.01.200914,2 ‰
01.01.20081,8 ‰
01.01.20073,0 ‰
01.01.20063,1 ‰
01.01.20054,9 ‰
01.01.20043,6 ‰
01.01.20034,4 ‰
01.01.20024,5 ‰
01.01.20012,5 ‰
01.01.20002,1 ‰

Gesetzliche Insolvenzsicherung – Höchsthaftungsgrenzen – Wirkungsbereich

Die Versorgungsleistungen, die der PSVaG im Fall einer Unternehmensinsolvenz übernimmt, sind von der Höhe her begrenzt. Dies bedeutet für viele Arbeitnehmer in Leitungsfunktionen, dass ihre Pensionszusagen keinen oder nur einen teilweisen gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG haben.
Somit haben etwa Pensionszusagen, die nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigten als unverfallbar geregelt sind, keinen gesetzlichen Insolvenzschutz. Auch besteht bspw. kein Insolvenzschutz für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder andere „Arbeitnehmer“, die nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen. Weitere Fallkonstellationen des persönlichen Geltungsbereichs können zu einem teilweisen Insolvenzschutz führen. Sehen Sie hierzu das PSV-Merkblatt 300/M 1.
Des Weiteren besteht von der Höhe her nur ein begrenzter gesetzlicher Insolvenzschutz, wenn die Pensionszahlungen die geltende Höchsthaftungsgrenze des PSVaG übersteigen. Die Höchsthaftungsgrenze beträgt – entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) – das dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Übersteigen die zugesagten Anwartschaften oder Versorgungsleistungen diese Grenze, so sind sie nur bis zur Höchsthaftungsgrenze gegen Insolvenz gesetzlich gesichert.

Tabelle: Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültig abRentenKapital
WestOstWestOst
01.01.202410.605 €10.395 €1.272.600 €1.247.400 €
01.01.202310.185 €9.870 €1.222.200 €1.184.400 €
01.01.20229.870 €9.450 €1.184.400 €1.134.000 €
01.01.20219.870 €9.345 €1.184.400 €1.121.400 €
01.01.20209.555 €9.030 €1.146.600 €1.083.600 €
01.01.20199.345 €8.610 €1.121.400 €1.033.200 €
01.01.20189.135 €8.085 €1.096.200 €970.200 €
01.01.20178.925 €7.980 €1.071.000 €957.600 €
01.01.20168.715 €7.560 €1.045.800 €907.200 €
01.01.20158.505 €7.245 €1.020.600 €869.400 €
01.01.20148.295 €7.035 €995.400 €844.200 €
01.01.20138.085 €6.825 €970.200 €819.000 €
01.01.20127.875 €6.720 €945.000 €806.400 €
01.01.20117.665 €6.720 €919.800 €806.400 €
01.01.20107.665 €6.510 €919.800 €781.200 €

Ergänzungen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung

Analog zu den Arbeitnehmern, die nicht unter die Regelungen des Betriebsrentengesetzes fallen (bspw. Gesellschafter-Geschäftsführer) kann für den übersteigenden Teil der Versorgung eine privatrechtliche Absicherung erfolgen. Dies kann bspw. durch Verpfändung von ausreichenden Vermögenswerten (Rückdeckungsversicherungen, Investmentdepots, etc.) erfolgen.

GBG-Hinweisblätter / Insolvenzsicherung für Pensionszusagen

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