IDW RH FAB 1.021 – Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen

IDW RH FAB 1.021 – Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen

Der IDW Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat in seiner 264. Sitzung den IDW Rechnungslegungshinweis: „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ verabschiedet.

In der Direktzusage (Pensionszusage) wird oft bei der Auflistung (Definition) der späteren Versorgungsleistungen (vollständig oder teilweise) auf das Leistungspaket einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung verwiesen. Im Leistungsfall soll die Rückdeckungsversicherung vollständig oder auch anteilig die Zahlung der Versorgungsleistungen sicherstellen.

Für die handelsrechtliche Bewertung dieser beiden gekoppelten Vereinbarungen (Versorgungszusage und Versicherungsvertrag) kommt es nun auf die genaue Wortwahl an. Ist die Verknüpfung der beiden Vereinbarungen sehr eng, so ist die Bewertung auch entsprechend. Bei weniger verbundenen Leistungsprofilen ist eine isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs und der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz vorzunehmen. Dies kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze nicht unwesentlich auseinanderfallen.

Für die detailliertere Beurteilung konkretisiert der IDW RH FAB 1.021 die Regeln der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) zur „kongruenten“ Bewertung für rückgedeckte Direktzusagen und zeigt die relevanten Praxisfälle auf.

Der ergangene Rechnungslegungshinweis war grundsätzlich ab sofort anwendbar. Da für die Anwendung bei einigen Unternehmen prozessuale Anpassungen notwendig waren, wurde eine Nichtanwendung des IDW-Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht beanstandt.

IDW RH FAB 1.021 wurde in Heft 7/2021 der IDW Life veröffentlicht. Die Pressemitteilung des IDW finden Sie hier.

Welcher Handlungsbedarf besteht?

Die Umsetzung der Vorschrift sollte zum 31.12.2022. Jedoch wurden bereits nach der Veröffentlichung die Auswirkungen auf die Bilanz ermittelt, da häufig die Pensionsrückstellungen der größte Einzelposten ist.

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