Die GBG-Consulting erstellt Gutachten für Sterbegelder | Sterbegeldgutachten. Grundlage für das versicherungsmathematische Gutachten ist eine entsprechende Sterbegeldvereinbarung.
Einige Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen oder tarifrechtliche Regelungen die bei Tod der Mitarbeiter /-innen die Zahlung von sogenannten Sterbegeldern vorsehen. Demzufolge haben der hinterbliebene Ehepartner /Lebenspartner Anspruch auf die Fortzahlung des Lohns oder Gehaltes sowohl für den Sterbemonat als auch für die folgenden xx Monate wenn ein/e Mitarbeiter /-in im Laufe des aktiven Arbeitslebens stirbt. Dadurch soll mit Hilfe des Sterbegelds den/m Hinterbliebenen des/r Beschäftigten die Umstellung der Lebensführung auf die durch den Wegfall des Einkommens des/r Verstorbenen eingetretenen Verhältnisse erleichtert werden.
Außerdem gehören Sterbegelder zu den Sozialbezügen und sollten deshalb eine bestimmte Höhe nicht überschreiten (vergl. § 2 Abs.1 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994).
Vertragliche Grundlage der Sterbegeldregelung bildet bspw. im öffentlichen Bereich der § 23 Abs. 3 TVöD.
Bilanzierung der Sterbegeldverpflichtung
Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom BAG 10.02.2009 – 3 AZR 653/07 sind Sterbegelder keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, obgleich sie an den Tod anknüpfen. Demnach fehlt diesen Leistungen der Versorgungscharakter. Stattdessen stellen Sterbegelder lediglich einen Beitrag zu den anfallenden Bestattungskosten dar.
Dennoch richtet sich die handels- und steuerbilanzielle Behandlung nach den Regelungen für wie bei Pensionsverpflichtungen, da der Versorgungsfall „Tod“ auslösendes Ereignis für die Verpflichtung ist.
Somit ist für die handelsbilanzielle Behandlung zu beachten, dass es sich bei Sterbegeldern gemäß der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung vom 16.12.2016 (IDW RS HFA 30 n.F.) lediglich um als mit den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen handelt und somit der 7-jährige Durchschnittszins anzusetzen ist. Deshalb wird der bei der Bewertung oft pauschal dieser mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 HGB) angesetzt. Die entsprechenden bereits veröffentlichen Rechnungszinssätze sowie die GBG-Rechnungszinsprognose finden Sie auf der Seite: HGB Zinssatz | GBG-Prognose
Somit sind für die steuerliche Bewertung die Regelungen des § 6a EStG zu beachten. Deshalb ist ein Rechnungszins von 6,00 % anzusetzen.
Also enthält das Sterbegeldgutachten all diese Komponenten.
Unser Angebot
Wir erstellen Sterbegeldgutachten für den Jahresabschluss
und ermitteln die Sterbegeldrückstellung
- für die Handelsbilanz (§§ 249, 253 HGB)
- für die Steuerbilanz (gemäß § 6a EStG)
- nach kommunalen Bewertungsvorschriften (NKF)
- nach internationalen Bewertungsvorschriften (IFRS/US-GAAP/FRS).
Gliederung des Sterbegeldgutachtens
Unser versicherungsmathematisches Gutachten für Sterbegelder beinhaltet u.a. die folgenden Angaben:
- Kurzbeschreibung der zu bewertenden Sterbegeldregelung
- Bewertungsannahmen und Berechnungsdurchführung
- Sterbegeldrückstellungen für die Handelsbilanz (Erfüllungsbetrag, Zinsaufwand, Aufwand durch die Zinssatzänderung, Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB)
- Berechnungsergebnis – Steuerbilanz (steuerlicher Teilwert § 6a EStG)
- Beschreibung der Sterbegeldzusagen und der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze
- Darstellung der verwendeten mathematischen Formeln
- Ergebnisse (Zusammenstellung, Einzelnachweis) Sterbegeldrückstellungen
- Informationen zu Verteilungsbeträgen bei der Nutzung von Bilanzierungswahlrechten