Die GBG-Consulting erstellt Gutachten für Beihilfe | Beihilfegutachten für die Handels- und Steuerbilanz. Grundlage ist eine Beihilfevereinbarung mit der das Unternehmen seinen Mitarbeiter /-innen zusätzliche Leistungen im Krankheitsfall leistet.
Neben der betrieblichen Altersversorgung ist zunehmend auch die betriebliche Krankenversicherung (BKV) als Unterstützung der Mitarbeiter /-innen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen üblich. Jedoch gehören diese Beihilfeleistungen (Krankheitsbeihilfen) rechtlich nicht zur betrieblichen Altersversorgung, da der Leistungsfall nicht durch Invalidität, Alter oder Tod ausgelöst wird, sondern durch Krankheit.
Beihilfen im Krankheitsfall nicht in wirtschaftlicher Not
Somit erhalten bspw. Personen im Beamtenstatus auf Grundlage des Besoldungsgesetzes und Bundesangestellte in Verbindung mit den Beihilfevorschriften auch während des Ruhestands Beihilfeleistungen. Die rechtliche Grundlage ist bspw. in NRW die Beihilfeverordnung NRW – BVO NRW vom 5.11.2009 (GV. NRW. S. 602).
Bilanzierung von Beihilfeverpflichtungen
In seinem Urteil vom 30.01.2002 (I R 71/00) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für Krankheitsbeihilfen an Rentner eine Beihilferückstellungen zu bilden ist.
Ebenso hat das BFH bestätigt, dass es sich bei den Beihilfeleistungen um ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1. Satz 1 HGB handelt. Ferner sind sie auf Grund der Langfristigkeit unter den pensionsähnlichen Verpflichtungen zu erfassen. Jedoch sind grundsätzlich nur Leistungen rückstellungsfähig, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt werden. Somit fließen Beihilfezahlungen während der aktiven Zeit in die Beihilferückstellungen nicht mit ein.
Allerdings handelt es sich nach Meinung des BFH bei Beihilfeverpflichtungen nicht um Pensionsverpflichtungen, so dass insbesondere die Bewertungswahlrechte des Art. 28 EGHGB nicht anwendbar sind. Somit besteht uneingeschränkte Passivierungspflicht.
Als Maßstab für den Wertansatz hat das Finanzgericht Münster unter anderem in seinem Urteil vom 17.09.1998 (Az.: 9 K 8064/97 K) ausgeführt: „Als Wertansatz ist von dem Erfüllungsbetrag, der sich nach den erwarteten Ausgaben aufgrund der Preisverhältnisse am Bilanzstichtag richtet, auszugehen. Die künftigen Aufwendungen können auf der Basis der durchschnittlichen Aufwendungen für die einzelnen Pensionäre innerhalb der letzten fünf Jahre zu ermittelt werden.“
Die handelsrechtliche Bewertung erfolgt gemäß der IDW-Stellungnahme. Ebenso ist bei der Bewertung der zu berücksichtigende Rechnungszinssatz laufzeitadäquat zu wählen (§ 253 Abs. 2 HGB). Hierzu finden Sie die entsprechenden bereits veröffentlichten Rechnungszinssätze sowie die GBG-Rechnungszinsprognose auf der Seite: HGB Zinssatz | GBG-Prognose.
Somit enthält unser Beihilfegutachten alle für die fachgerechte Bilanzierung notwendigen Angaben.
Unser Angebot
Wir erstellen Beihilfegutachten für den Jahresabschluss
und ermitteln die Beihilferückstellung
- für die Handelsbilanz (§§ 249, 253 HGB)
- für die Steuerbilanz (gemäß §§ 6, 6a EStG)
- nach kommunalen Bewertungsvorschriften (NKF)
- nach internationalen Bewertungsvorschriften (IFRS/US-GAAP/FRS)
Beihilfegutachten – Gliederung des versicherungsmathematischen Gutachtens
Unser versicherungsmathematisches Gutachten für Beihilfeverpflichtungen beinhaltet u.a. die folgenden Angaben:
- Kurzbeschreibung der zu bewertenden Beihilferegelung
- Bewertungsannahmen und Berechnungsdurchführung
- Berechnungsergebnisse für die Handelsbilanz und Steuerbilanz
- Darstellung nach internationalen Bewertungsvorschriften
- Ergebnisse (Zusammenstellung, Einzelnachweis)