Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so besteht für die Arbeitnehmer /-innen eine Versicherungspflicht Kraft Gesetz. Dies bedeutet, dass Beiträge in die allgemeine Rentenversicherung zu zahlen sind. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) betragspflichtig. Übersteigt das individuelle Einkommen diese Größe, so ist der übersteigende Betrag des Einkommens betragsfrei. Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer /-innen gemeinsam. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt.
Wann ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt unter anderem vor, wenn die Arbeit nicht selbstständig ist, die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und der Arbeitnehmer für die Verrichtung seiner Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat.
Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören somit alle Beschäftigten wie bspw. Landwirte, Handwerker, Publizisten, Künstler, Altersteilzeitbeschäftige, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen. Ebenso können Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, denn auch eine Ausbildung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer /-innen nicht erst einen entsprechenden Vertrag über die Versicherung abschließen müssen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dagegen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Demzufolge sind Beitrage an die allgemeine Rentenversicherung zu zahlen.
Was sind nicht-sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?
Es gibt einige Ausnahmen von der Versicherungspflicht, die im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Dies sind die Personen, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden oder Personen für die Kraft Gesetz Versicherungsfreiheit besteht. Von der Versicherungspflicht entbunden sind grundsätzlich: Beamte, Richter, Soldaten, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige. Da diese Berufsgruppen über keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag verfügen, gelten sie laut Gesetz nicht als Arbeitnehmer und üben deshalb auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Darüber hinaus sind auch Minijobber – also Arbeitnehmer, die monatlich nicht mehr als 538 Euro verdienen (Stand 01.01.2024) – teilweise oder mitunter auch gänzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Jedoch gibt es nicht nur die allgemeine, sondern auch noch die knappschaftliche Rentenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Obergrenzen bis zu denen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer /-innen Beiträge in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.
Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)
Soweit Arbeitnehmer /-innen in den Regelungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallen, haben sie das Recht, von ihrem Arbeitgeber zu verlangen, dass ein Teil ihrer zukünftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung Verwendung findet.
Das Betriebsrentengesetz regelt diesen „Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung“ in § 1a BetrAVG (hier der Link zur gesetzlichen Regelung).
Hierdurch wird bestimmt, dass Arbeitnehmer /-innen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) von ihren zukünftigen Entgeltansprüchen für ihre betriebliche Altersversorgung umzuwandeln dürfen.
So können also Arbeitnehmer /-innen ab Januar 2024 bis zu 302 € monatlich (3.624 € jährlich) sozialabgabenfrei (4 % der BBG West) und sogar bis zu 604 € monatlich (7.248 € jährlich) (8 % der BBG West) steuerfrei beispw. in eine bAV als Direktversicherung einzahlen.
Das Gesetz regelt ebenfalls, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Tabelle: Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung
(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)
Gültig ab | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | ||
01.01.2025 | 8.050 € | 96.600 € | 8.050 € | 96.600 € | |
01.01.2024 | 7.550 € | 90.600 € | 7.450 € | 89.400 € | |
01.01.2023 | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € | |
01.01.2022 | 7.050 € | 84.600 € | 6.750 € | 81.000 € | |
01.01.2021 | 7.100 € | 85.200 € | 6.700 € | 80.400 € | |
01.01.2020 | 6.900 € | 82.800 € | 6.450 € | 77.400 € | |
01.01.2019 | 6.700 € | 80.400 € | 6.150 € | 73.800 € | |
01.01.2018 | 6.500 € | 78.000 € | 5.800 € | 69.600 € | |
01.01.2017 | 6.350 € | 76.200 € | 5.700 € | 68.400 € | |
01.01.2016 | 6.200 € | 74.400 € | 5.400 € | 64.800 € | |
01.01.2015 | 6.050 € | 72.600 € | 5.200 € | 62.400 € | |
01.01.2014 | 5.950 € | 71.400 € | 5.000 € | 60.000 € | |
01.01.2013 | 5.800 € | 69.600 € | 4.900 € | 58.800 € | |
01.01.2012 | 5.600 € | 67.200 € | 4.800 € | 57.600 € | |
01.01.2011 | 5.500 € | 66.000 € | 4.800 € | 57.600 € | |
01.01.2010 | 5.500 € | 66.000 € | 4.650 € | 55.800 € | |
01.01.2009 | 5.400 € | 64.800 € | 4.550 € | 54.600 € | |
01.01.2008 | 5.300 € | 63.600 € | 4.500 € | 54.000 € | |
01.01.2007 | 5.250 € | 63.000 € | 4.550 € | 54.600 € | |
01.01.2006 | 5.250 € | 63.000 € | 4.400 € | 52.800 € | |
01.01.2005 | 5.200 € | 62.400 € | 4.400 € | 52.800 € | |
01.01.2004 | 5.150 € | 61.800 € | 4.350 € | 52.200 € | |
01.01.2003 | 5.100 € | 61.200 € | 4.250 € | 51.000 € | |
01.01.2002 | 4.500 € | 54.000 € | 3.750 € | 45.000 € | |
01.01.2001 | 8.700 DM | 104.400 DM | 7.300 DM | 87.600 DM | |
01.01.2000 | 8.600 DM | 103.200 DM | 7.100 DM | 85.200 DM |
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