Aktuelle Rechengrößen

Nicht nur für die betriebliche Altersversorgung auch für die Sozialversicherung
„Aktuelle Rechengrößen und relevante Kenngrößen“.
Zusammengestellt von der GBG-Consulting

GBG-Info / Rechengrößen 2025

Die „GBG Rechengrößen 2025“ stellt die aktuellen Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung (bspw. Entgeltumwandlung) zusammen. Ebenfalls werden diese in der Sozialversicherung für die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung benötigt.

Download: GBG Rechengrößen 2025

Beitragsbemessungsgrenze – allgemeine Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer /-innen.

Versicherungspflichtgrenze – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Obergrenze bis zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftliche Rentenversicherung

Obergrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung

Bezugsgröße – nach § 18 SGB IV

Bezugsgröße-2024

Die zentrale Rechengrößen in der deutschen Sozialversicherung:

  • Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung
  • Höchstgrenzen für die Abfindung von Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften
  • Höchsthaftungssumme des PSVaG
  • etc.

Beitragssätze – Sozialversicherung

Beitragssätze für gesetzlich Versicherte

Sozialversicherungsrente

monatliche Bruttorente
= Aktueller Rentenwert
x Summe der Entgeltpunkte
x Rentenartfaktor
x Zugangsfaktor

Aktueller Rentenwert

Aktueller Rentenwert

Relevante Größe für die Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung.

Summe der Entgeltpunkte

Das individuelle sozialversicherungspflichtige Jahreseinkommen wird jeweils durch das Durchschnittsentgelt für die Sozialversicherung geteilt. Diese Rechnung ist für alle Beschäftigungsjahre durchzuführen. Für Jahre mit keinem sozialversicherungspflichtigen Entgelt (Schulzeiten, Studium, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz) gelten Sonderregelungen.

Durchschnittsentgelt – Sozialversicherung

Diese aktuelle Rechengröße ist relevant für die Ermittlung der individuellen Entgeltpunkte pro Jahr in der Sozialversicherungsrente.

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für die persönlichen Entgeltpunkte nach § 67 Nr. 1 SGB VI bei den Renten wegen Alters 1,0.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:

  • Renten wegen Alters 1,0
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • Erziehungsrenten 1,0
  • kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25
  • großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55
  • Halbwaisenrenten 0,1
  • Vollwaisenrenten 0,2.

Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Sozialversicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

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