Angemessenheit der Versorgung der Höhe nach
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Keine KommentareWann erfüllt eine Altersversorgung die steuerliche Vorgabe der Angemessenheit? Die erreichbare Altersversorgung darf 75 % des jeweils letzten steuerlich anzuerkennenden Bruttogehalts nicht übersteigen. Ansonsten spricht man von einer Überversorgung. In die Berechnung fließen ein: die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und ggf. gleichgestellte Leistungen (BFH-Urteil vom 27.03.2012 – IR 56/11). Nicht berücksichtigt wird die Altersversorgung,