Altzusagen bei Pensionsverpflichtungen
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Keine KommentareWas sind Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung? Für Pensionsverpflichtungen, die vor dem 01.01.1987 erworben wurden, gilt weiterhin ein Wahlrecht bezüglich der Bilanzierung der Pensionsverpflichtung. Für sie gilt weiterhin das „alte“ Recht. Deshalb werden sie als Altzusagen bezeichnet. Für diese Zusagen ist durch Art. 28 EGHGB das Passivierungsgebot gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB