Nicht nur für die betriebliche Altersversorgung auch für die Sozialversicherung
„Aktuelle Rechengrößen und relevante Kenngrößen“.
Zusammengestellt von der GBG-Consulting
GBG-Info / Rechengrößen 2024
Die „GBG Rechengrößen 2024“ stellt die aktuellen Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung (bspw. Entgeltumwandlung) zusammen. Ebenfalls werden diese in der Sozialversicherung für die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung benötigt.
Download: GBG Rechengrößen 2024
Beitragsbemessungsgrenze – allgemeine Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer /-innen.
Versicherungspflichtgrenze – Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Obergrenze bis zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftliche Rentenversicherung
Obergrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung
Bezugsgröße – nach § 18 SGB IV
Die zentrale Rechengrößen in der deutschen Sozialversicherung:
- Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung
- Höchstgrenzen für die Abfindung von Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften
- Höchsthaftungssumme des PSVaG
- etc.
Beitragssätze – Sozialversicherung
Sozialversicherungsrente
monatliche Bruttorente
= Aktueller Rentenwert
x Summe der Entgeltpunkte
x Rentenartfaktor
x Zugangsfaktor
Aktueller Rentenwert
Relevante Größe für die Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung.
Summe der Entgeltpunkte
Das individuelle sozialversicherungspflichtige Jahreseinkommen wird jeweils durch das Durchschnittsentgelt für die Sozialversicherung geteilt. Diese Rechnung ist für alle Beschäftigungsjahre durchzuführen. Für Jahre mit keinem sozialversicherungspflichtigen Entgelt (Schulzeiten, Studium, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz) gelten Sonderregelungen.
Durchschnittsentgelt – Sozialversicherung
Diese aktuelle Rechengröße ist relevant für die Ermittlung der individuellen Entgeltpunkte pro Jahr in der Sozialversicherungsrente.
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für die persönlichen Entgeltpunkte nach § 67 Nr. 1 SGB VI bei den Renten wegen Alters 1,0.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:
- Renten wegen Alters 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- Erziehungsrenten 1,0
- kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25
- großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55
- Halbwaisenrenten 0,1
- Vollwaisenrenten 0,2.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Sozialversicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
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