Steuerliche Fehlbeträge bei Pensionsrückstellungen: Nachholverbot und Teilwert

Ein steuerlicher Fehlbetrag bei Pensionsrückstellungen entsteht, wenn ein Unternehmen die maximal zulässige Zuführung zur Rückstellung nicht ausschöpft.
Denn Abs. 4 EStG legt fest, dass die Rückstellung höchstens um die jährliche Differenz der Teilwerte steigen darf. Das Problem sowie dessen Konsequenzen bestimmt das steuerliche Nachholverbot.

Ursachen und Konsequenzen

Ein steuerlicher Fehlbetrag bedeutet, dass die tatsächlich gebildete steuerliche Rückstellung den zulässigen Teilwert unterschreitet.

Mögliche Ursachen sind beispielsweise:

  • Fehler: Man macht Fehler bei der Teilwertermittlung oder man verwendet fehlerhafte Daten.
  • Bewusste Lücke: Die Gesellschaft entscheidet bewusst, keine oder keine vollständige Zuführung zu buchen (relevant bei Altzusagen).

Die zentrale Konsequenz: Man darf den entstandenen Fehlbetrag nicht nachträglich in voller Höhe nachholen. Vielmehr bleibt die jährliche Zuführung auf die Teilwertdifferenz begrenzt.

Steuerlicher Fehlbetrag: Beseitigung und Dynamik

Man darf den Fehlbetrag nur zu bestimmten Stichtagen Nachholen: Wenn der Mitarbeiter ausscheidet oder wenn die Rente beginnt.

  • Auflösung im Zeitablauf: Wurde die Nachholung jedoch nicht genutzt, bleibt die Rückstellung konstant. Weil die Rückstellung maximal den Teilwert erreichen darf, löst sich der Fehlbetrag somit erst langsam auf, wenn der Teilwert die gebildete Rückstellung unterschreitet.
  • Wirkung von Erhöhungen: Tritt eine Rentenerhöhung ein, darf das Unternehmen die Rückstellung, die auf die Erhöhung entfällt (Barwert), erhöhen. Dieser volle Betrag lässt den Fehlbetrag schneller abschmelzen, bis die Rückstellung dem Teilwert entspricht.

Wichtig: Der steuerliche Fehlbetrag spielt für die Handelsbilanz keine Rolle.