- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Bei Jubiläumsverpflichtungen handelt es sich um vom Arbeitgeber zugesagte Jubiläumsleistungen aus Anlass der Vollendung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren (z.B. 10, 25, 40 und 50 Dienstjahren) durch den Arbeitnehmer.
- Neben Einmalzahlungen, Sachgeschenken, Jubiläumsfeier sind oft zusätzliche Urlaubstage Bestandteil der Vereinbarung.
- Der Personalaufwand ist als nachträgliche Vergütung für die Arbeitsleistung während des Jubiläumszeitraums anzusehen und deshalb anteilig in den einzelnen Wirtschaftsjahren zurückzustellen.
- Neben den oben genannten Leistungen sind bei der Rückstellungsberechnung auch zusätzlich entfallende Sozialabgaben zu berücksichtigen.
- Jubiläumszusagen sind nicht als betriebliche Altersversorgung anzusehen, da hier insbesondere die Betriebstreue belohnt werden soll.
- Gemäß einem BFH-Urteil aus 1987 wurde die Passivierungspflicht für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen gemäß § 249 Abs. 1 HGB festgestellt. Die Bewertung der Rückstellung hat grundsätzlich versicherungsmathematisch mit dem Teilwert zu erfolgen. Einzelheiten der steuerlichen Bewertung ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 29.10.1993, BMF-Schreiben vom 12.04.1999 und BMF-Schreiben vom 08.12.2008.
- International erfolgt die Bewertung der Jubiläumsverpflichtung nach IAS 19. Die Jubiläumsverpflichtungen sind als other long-termbenefits anzusehen und nach IAS19 mittels der PUC Methode versicherungs-mathematisch zu bewerten.