Der Wertansatz der Verpflichtungen ist weitestgehend gesetzlich geregelt. Abhängig von der Bilanzierung in der Handels- oder Steuerbilanz gibt es jedoch Wahlrechte bei der Bewertung, die Sie als Unternehmen gestalten können. Die Auswirkungen dieser Gestaltungsmöglichkeiten können wir Ihnen durch Vergleichsberechnungen aufzeigen.
- Überarbeitung der bisherigen Parameter für den in der Handelsbilanz gewählten Anwartschaftstrend oder Rententrend an die tatsächlichen langfristigen Gehalts- und Kostenverhältnisse
- Anpassung der zugrunde liegenden biometrischen Daten
Für mittelbare Versorgungsverpflichtungen besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Artikel 28 Abs. 1 EGHBG). Steuerlich ist eine Rückstellungsbildung nicht zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Pensionszusagen, die über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse eingerichtet wurden
- Zusagen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach Tarifvertrag (ATV-K) die Versorgung von einer Zusatzversorgungskasse (ZVK/VBL) erhalten